Hat irgendjemand den Gesetzesentwurf wirklich gelesen? https://www.bundesgesundheitsminist...ungen/GuV/B/4._BevSchG_Formulierungshilfe.pdf Insbesondere folgende Auszüge: (Unterstreichungen durch mich) (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. (9) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden." 3. In § 32 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Grundrechte" die Wörter „der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)," und ein Komma eingefügt. - 7 - Rechtsschutz ist für den einzelnen wird extrem erschwert: Dazu folgende Quelle: Gesetzentwurf: So sieht die Bundes-Corona-Notbremse aus Auszüge: (Unterstreichungen durch mich) Eingeschränkter Rechtsschutz Große Auswirkungen hat die Bundes-Notbremse auf den Rechtsschutz der Betroffenen. Wer Maßnahmen wie die Ausgangssperre für unverhältnismäßig hält, kann gegen die gesetzliche Regelung nur noch per Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen. Eine Anrufung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ist nicht mehr möglich, denn eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO, die gegen die Verordnungen der Landesregierungen möglich war, steht hier nicht zur Verfügung. Sollte die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch machen, wäre dennoch keine Normenkontrolle möglich, da es dieses Instrument im Land Berlin nicht gibt. Hier könnten sich Betroffene nur per Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht Berlin wenden. Die Feststellung hätte dann aber nur Wirkung zwischen den Prozessbeteiligten (inter partes) und könnte nicht die Verordnung als Ganzes zu Fall bringen. Die Debatte im Bundestag heute zeigt auch noch einmal die Mentalität der Akteure! Leider schaut niemand zu! Was denke ich? Die Kritik an der Ausgangsbeschränkung ist noch? Aber was ist mit den Befugnissen dieses Gesetzes noch an weiteren Eingriffen möglich?
Ein weiteres Beispiel für dumme Desinformation... Wie aus der Hutmacherin Rike Feurstein eine Corona-Verharmloserin wurde
Ebent: Impressum Angaben gemäß § 5 TMG 2020News UG i.Gr. Waldenserstr. 22 10551 Berlin Vertreten durch: Rechtsanwältin Viviane Fischer Was wir hier alles für einen Käse vorgesetzt bekommen. .
Einfach Christian Dettmar googeln. Das Wahrheitsministerium kann solche Nachrichten nicht sofort veröffentlichen. Es muß erst entsprechend ins Weltbild gepackt werden.
Den Verfassungsrichtern sollte man auf jeden Fall empfehlen, künftig wieder mit einem Nokia 6310 zu telefonieren.
Für diejenigen, die es interessiert, kann hier die Verfassungsbeschwerde der FDP im Wortlaut nachgelesen werden. https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2021-04/Verfassungsbeschwerde-final_Presseversion.pdf Ich fand die Begründung beim ersten Lesen etwas dünn, muss aber eingestehen, dass ich auch immer voreingenommen bin, wenn ich auf der ersten Seite, die ich lese, schon einen Rechtschreibfehler finde. Eine Prognose würde ich dennoch nicht wagen, denn die Wege des BVerfG sind bekanntermassen unergründlich.
Eine weitere Verfassungsbeschwerde: http://www.dietrich-murswiek.de/files/Verfassungsbeschwerde-Gebauer-ua-ano.pdf In seiner Rechtfertigung der Verfassungsbeschwerde diskutiert von Murswiek noch einmal grundlegender den Freiheitsbegriff und den Begriff des Freiheitsentzugs und dann die fehlende Unterscheidung zwischen Gesetz und Gesetzesvollzug. Es folgt daraus lt. Murswiek der fehlende Rechtsschutz bei diesem Eingriff in die Freiheit der Person und somit ein Eingriff in die Gewaltenteilung. Etwas anders formuliert, stellt das auch die Verfassungsbeschwerde der FDP dar. Freiheitsentzug wird mit diesem Gesetz sozusagen wie mit einem programmierbaren Algorithmus automatisiert und ist nicht mehr für den spezifischen Einzelfall unter Richtervorbehalt. Und das bei einem manipulierbaren Massstab, dem Inzidenzwert. Die Manipulierbarkeit des Inzidenzwertes legt Murswiek dann sehr detailliert da. Im FDP Entwurf lese ich zudem, dass die Studienlage die Wirksamkeit der Ausgangsperre nicht genug belegt und auch darum die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht gegeben ist. Zudem moniert der FDP Text, dass die Zustimmungspflicht des Bundesrates eigentlich gegeben ist, es sei kein Einspruchsgesetz. Die Frage der Subsidiarität, die die MP im Bundsrat in seiner Debatte noch einmal sehr deutlich benannt und plausibel gemacht haben, war wohl für die genannten Verfassungsbeschwerden nicht relevant. Ich finde es für mich selbst noch einmal wichtig, das alles zu vergegenwärtigen, weil im Schnelldurchlauf durch Parlament und Bundesrat, so grundlegende Veränderungen erfolgt sind. Und dazu kommt noch , dass im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung keine klare Befristung des Gesetzes vorgesehen war und Vollzugsermächtigungen ohne ausdrückliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat möglich sein sollten. Wie wichtig sind dieser Regierung Grundrechte und Grundgesetz? Was meinst du @frauenfreund71 ?
Fernsehjournalist bei Liveschalte vor Bundeskanzleramt angegriffen In der Tat besorgniserregend wie Grundrechte auch durch Bedrohung eingeschränkt werden.
Alle sprechen über ein Neues GG : Der alte Artikel 3, was wird aus ihm gemacht ? ... und wie werden wir nun verändert ???
Dies scheint ein anderer Fall zu sein, aber ähnlich gelagert. Randalierer attackieren Journalisten am Paul-Löbe-Haus „Attacke und Angriff“, weil sich Personen ins Bild drängen. Das haben wir als Kinder auch gemacht. Aber o.k.
Rote-Hand-Mitteilung AstraZeneca: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/veroeffentlichungen-arzneimittel/rhb/21-04-13-covid-19-vaccine-astrazeneca.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Plötz in meinem Youtube feed aufgetaucht.Und nein ich folge nicht diesen YT KANAL. Wie kann man diesen ehrlichen emotinalen Worten nur böse sein. Verdammt nochmal ist er mutig auszusprechen was die meisten denken oder bedrückt, aber es nicht tun. Wegen ihrer medialen Karriere oder ihren Status. 2:59 = Zitat: Einfach mal wirken lassen
Karlsruhe hat eilig entschieden, dass es nicht eilig entscheiden wird. So ein Bundesverfassungsgericht muss auch mal schlitzohrig sein. Corona-Maßnahmen: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausgangssperre ab Und hier die ausführliche Begründung: Bundesverfassungsgericht - Presse - Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt
Bundesverfassungsgericht - Presse - Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt Das Bundesverfassungsgericht hat sorgfältig abgewogen. Und für mich rational und differenziert, vor allem ausgewogen, argumentiert. Ausdrücklich ist nur der Eilantrag abgewiesen worden. Das Hauptsacheverfahren ist völlig offen. (Zitat Anfang) .... Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und in diesem Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben. II. Die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich aber auch nicht schon als offensichtlich begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen. .... (Zitat Ende)