ProstSchG in der Praxis

Dieses Thema im Forum "Offtopic" wurde erstellt von DeKlomp, 22. Mai 2018.

  1. leckschlumpf

    leckschlumpf Impf-Kontrollgruppe

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  2. muschiliebkoser

    muschiliebkoser Vaginatarier!

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    HABE ICH MICH BEREITS ALS
    FACH - BERATER BEWORBEN!

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    Bei meiner Erfahrung im Gewerbe führt da kein Weg an mir vorbei! ;):gott::megalach:


    ABER ZURÜCK ZUM ERNST DES LEBENS!

    Die Ministerin hat die handwerklichen Fehler des Prostitutionsschutzgestz erkannt!

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    Spannender und lesenswerterArtikel!

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  3. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    Da packt man sich an den Kopp. Die Forderung nach Notrufsystemen ist absolut berechtigt und einer der wenigen Punkte des Gesetzes, die wirklich dem Schutz der Frauen dienen. Wenn ein Betreiber deswegen seine Betrieberlaubnis versemmelt ist ihm nicht mehr zu helfen. Die Dinger kann man bei vorhandenen Sromdosen von jedem halbwegs ausgeschlafenen Elektrolehrling ab 350 Euro installieren lassen. Vielleicht melde ich mich mal in Trier, dann erhöhe ich in einer Woche die Puffzahl um 20.

    Ferner verstehe ich die Passage nicht, in der ein Betreiber plötzlich die Lady auf die Straße gesetzt hat. Einzig mir plausibler Grund ist die tatsächlich schwachsinnigste Passage des Gesetzes, nach der Damen nicht mehr im Puff schlafen dürfen und sich deshalb in obskure Wohnverhältnisse begeben müssen. Hätte man durchaus mal präzisieren konnen. Leider wissen die wenigsten Autoren, worüber sie schreiben.

    Da passt es ins Bild, dass man als Fazit für die Omma unter den Lesern auf das Nordische Modell verweist....au man..:eek:
     
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  4. czz

    czz Stammschreiber

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    Vielleicht war es ja die Intention, mit dem handwerklich schlechten und in der Praxis undurchdachtem ProstSchG den Laden P6 noch mehr an die Wand zu fahren, damit man dann spätestens bei der ja schon im Gesetz eingeplanten Überprüfung kapitulieren kann; a la "Prostitution ist nicht kontrollierbar" und dann direkt zum Verbot, euphemistisch Nordisches Modell genannt, übergeht.
    Ich würde ja mal stichfeste und überzeugende Argumente pro P6 sammeln, aber nach rationalen Argumenten wird in diesem Land ja nicht mehr entschieden, Vernunft, Abwägung und Staatsraison weichen Gefühl, Pressemeinung und Glauben.
    Mama Merkel regiert entweder gar nicht oder wenn dann überstürzt nach ihrem Gusto und nach kurzfristigen Gefühlen und Pressemeinungen. Also wenn Mutti schlecht geschlafen hat, dann haben wir morgen früh das Sexkaufverbot und die Presse jubelt dazu. Siehe Euro-Rettung, Atomausstieg, totale Grenzöffnung.
     
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  5. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    Es kann sein, dass eine Verschwörungstheorie dahinter steht, glaube aber, dass Unkenntnis seiner Macher und eine massive Ignoranz seitens der Anbieterschaft Aussschlaggebend für die holprige Umsetzung ist.

    Ich kann das aus meiner Erfahrung bei "unseren" Anbietern dahingehend beantworten, dass manche sich einfach Punkt für Punkt den Gesetzestext durchgelesen haben und das Pflichtenheft abgearbeitet haben, andere jedoch einfach geschlampt haben. Diese müssen nachbessern oder werden am selben Ort durch schlauere Leute ersetzt.
    Zwar heulen die doofen, insgesamt werden aber die gewissenhaften Läden gestärkt.

    Bei anderen Punkten, wie beispielsweise der Passage mit dem Schlafen im Puff ist Fehleinschätzung bezüglich der Folgen auf Erstellerseite Grund für Probleme. Ebenso bei der Kondompflicht: Hätte ernsthaft ein Politiker damit rechnen können, dass die Kondompflicht der Startschuss zum Raubrittertum seitens von AZF wird und dass dadurch überall stärker unsafe verkehrt wird als jemals zuvor? ;)
     
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  6. yogi1964

    yogi1964 Stammschreiber

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    Münster, Grevener Straße 303:

    Ein gutes halbes Jahr nachdem das OA das Haus geschlossen hat.... Der Garten und sämtliche Bäume um das zugewachsene Haus wurden entfernt... Einzig der Smart mit der Owl-Intim Werbung erinnert noch an die Geschichte des Hauses...

    [​IMG]

    [​IMG]

    Nun sind auch die Container angerückt und das Haus ist bereit für die zeitnah anrückende Abrissbirne...


    :adios:
     
  7. yogi1964

    yogi1964 Stammschreiber

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    [​IMG]

    Grande Finale: Wech ist er der Puff....

    :bighand:
     
  8. Winnetou Kowalski

    Winnetou Kowalski Tippen ist bääh, aber ...

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    #108 Winnetou Kowalski, 24. Februar 2022
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 25. Februar 2022
    Aus Prime- Diskussionsthema abgetrennt, #TG04

    Nehmen würde ich die Freikarten auch wieder.
    Trotzdem war ich immer neutral!
    Das war ich schon meiner Gemeinde hier, also den FK - und vor allem: mir selbst schuldig.

    Aber zu:
    habe ich eine andere Meinung:
    KEIN Girl MUSS mit jedem gehen - auch ohne Begründung (Wäre sonst furchtbar).

    Nicht jeder würde die Begründung: "Du stinkst", "Ich mag Dich nicht", "Ich habe Angst vor Dir" oder "Du siehst scheiße aus", "Vor dünnen Kerlen ekele ich mich" "*beliebige Begründung selbst einsetzen*" akzeptieren können oder wollen.

    Ich würde ja auch nicht mit jeder wollen/können, selbst nicht umsonst. ... und auch nicht für Geld (obwohl ich jung bin und es gut gebrauchen könnte). :devilfinger:


    Außerdem würde es das sofortige "AUS" für jeden Laden bedeuten wg. ProstSchG.

    .
     
    UNDERDOG1904, Lebowski1234, nowak und 5 andere danken dafür.
  9. 28716

    28716 Guest

    #109 28716, 24. Februar 2022
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 25. Februar 2022
    Hugh ..Häuptling,

    freud mich sehr, daß Du mal reagierst auf meine Schreiberei hier.
    Ich kenne mich mit der Gesetzeslage ProstSchG ganz bestimmt noch nicht so gut aus wie Du.
    Könnte mir aber vorstellen, daß in den Arbeitsverträgen der Damen/N***** mit den einzelnen Clubs da auch verschiedene Nachträge/Ergänzungen/Vereinbarungen getroffen werden, die dann auch von den Damen einzuhalten sind.
    Aber das sollte heute nicht unser Problem sein. Wir geben das gerne an die Clubs weiter. Was ist eine Beleidigung ..wo fängt eine Beleidigung an ....oder, was ist den Damen zumutbar. Schließlich war es ihre eigene Berufsentscheidung und sie verdienen gut dabei. Und für die Clubs zählt jeder Kunde. Jedes negative Erlebnis hier, jede zu arrogante Servicearbeiterin kostet den Clubs mehrere Kunden.

    Kann man das ProstSchG hier beim FC auch finden? Ansonsten Google.
    Besonderen LG an Dich. ☕ Und verzeih RM wenn da überhaupt was war.

    Da ist es: ProstSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
     
    Bergi und Pattaya danken dafür.
  10. Papucho

    Papucho Stammschreiber

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    #110 Papucho, 10. September 2023
    Zuletzt bearbeitet: 10. September 2023
    Zitierte Beiträge aus dem Penelope Diskussionsthema:

    Penelope: Saunaclub Penelope de luxe Diskussionsthema


    Penelope: Saunaclub Penelope de luxe Diskussionsthema



    Zur Beurteilung dieser Sachverhalte sollte man folgende Rechtsquellen lesen:


    Zitat: "Prostituierte haben immer das Recht, eine sexuelle Dienstleistung zu verweigern oder abzubrechen, auch wenn sie vorher so vereinbart wurde. Die Kundin oder der Kunde kann sie nicht verlangen, muss aber auch nicht dafür bezahlen, wenn sie nicht erbracht wurde."

    Quelle: Fragen und Antworten zum Prostitutionsschutzgesetz vom 31.07.2023, Kapitel: Welche Regeln galten vor Einführung des Prostitutionsschutzgesetzes für die in der Prostitution Tätige und Prostitutionstättenbetreibende, BMFSFJ

    Fragen und Antworten zum Prostituiertenschutzgesetz.


    Zitat: "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Vergütung."

    Quelle: §1, Satz 1 Prostitutionsgesetz (ProstG)

    ProstG - Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten


    Zitat: "Gegen eine Forderung gemäß §1, Satz 1 ProstG kann nur die vollständige Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden."

    Quelle: §2, Satz 2 (verkürzt) Prostitutionsgesetz (ProstG)


    Im Zweifel läuft es auf Aussage gegen Aussage in einem Gerichtsverfahren hinaus und ein Richter trifft eine Entscheidung. Die Prostituierte wird geltend machen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben, deren Zeitdauer nicht relevant sind (vgl. § 2, Satz 2 ProstG), damit ein Entgeltanspruch entsteht. Der Freier hat schlechte Karten, wenn er einräumt, dass überhaupt sexuelle Handlungen stattgefunden haben.


    Es stellt sich die Frage, ob der verbundene Zeitaufwand und das Risiko der Verfahrenskosten den Stress und den Gegenwert eines 30-Minuten-Zimmers wert sind?


    Eine einvernehmliche Lösung mit der CDL erscheint sinnvoll. Wenn dies nicht möglich ist, kann ich als Freier die 30 Minuten auf dem Zimmer bleiben und erst dann die CDL bezahlen.



    Es entsteht kein Zahlungsanspruch der Prostituierten gegenüber dem Freier aus einem Kobergespräch heraus nur durch die blosse Vereinbarung eines Zimmers. Es müssen sexuelle Handlungen stattfinden und wenn diese nur sehr kurze Zeit auf dem Verrichtungszimmer dauern (vgl. § 1 und § 2 ProstG).


    Das Vertragsrecht ist bei Vereinbarungen über die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen zwischen Freiern und Prostituierten nicht heranzuziehen. Der Freier hat weder einen Anspruch aus Schlechtleistung noch aus Nichterfüllung der Leistung gegenüber der Prostituierten. Die Prostituierte hat einen Entgeltanspruch gem. § 1 und § 2 ProstG.

    ProstG - Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten



    Das Gesetz sieht bei der Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen kein Vertragsrecht vor, dem entsprechend ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Rückabwicklung nicht relevant. Eine erbrachte sexuelle Dienstleistung kann sowieso nicht rückabgewickelt werden.


    Ein Vergleich erscheint immer sinnvoll, wenn sexuelle Handlungen erfolgt sind und die Prostituierte aus § 1 und 2 ProstG einen Entgeltanspruch gelten machen kann.



    Es geht den Betreiber von Prostitutionsstätten sehr wohl etwas an, wenn eine Prostituierte sich darüber beschwert, dass sie von einem Freier nicht bezahlt wurde. Dann wird der Betreiber tätig im Rahmen:
    • des ProstSchG hinsichtlich der Pflichten des Betreibers,
    • desselben Gesetzes hinsichtlich der Anforderungen zum Schutz von Prostituierten,
    • seines Hausrechts und
    • des "Jedermann-Festnahmerechts" gem. § 127, Abs. 1, Satz 1 StPO.


    Ergibt sich durch die Moderation des Betreibers keine einvernehmliche Lösung, wird die Polizei gerufen und der Gast kann bis dahin den Club nicht verlassen (vergleiche § 127, Absatz 1, Satz 1 StPO).

    Pflichten des Betreibers - Prostituiertenschutzgesetz



    Habe ich sowohl im Golden Time in Brüggen als auch im Planet Happy Garden mitbekommen, dass ein Gast von der Security gebeten wurde, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, bevor er den Club verlassen kann.


    In einem Fall habe ich das Gespräch von Tatiana (Ex-Geschäftsführerin Golden Time Brüggen) mit einem zahlungsunwilligen Gast mitbekommen. Der Gast wurde um seine Darstellung gebeten. Anschließend konnte er entscheiden, ob er bezahlt oder das Eintreffen der Polizei abwarten möchte, zur Erstattung der Anzeige gegen ihn. Die Security hat sich im Hintergrund aufgehalten.
     
    Seitan, fab, kaitu und 5 andere danken dafür.
  11. Hajo69

    Hajo69 Stammschreiber

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    Wenn ich so nen Quatsch schon lese…. Den Gast nötigen dazubleiben. Dann ist der Puff bald zu

    Das Nichtbezahlen des Zimmers wegen einer Meinungsverschiedenheit ist ein Ziviltatbestand, keine Straftat. Ein Jedermannsrecht zur Festhaltung zwecks Personalienfeststellung setzt zwingend diese Straftat voraus und endet, wenn die Personalien nachgewiesen sind.

    Das Festhalten ist also unrecht und stellt eine Nötigung, oder wenn’s ganz dumm kommt (Security greift beherzt zu) eine Körperverletzung. Wenn die Securirty dann an den richtigen Staatsanwalt kommt, macht der noch ne Lampe wegen Freiheitsentzug an. Dann gehen da die Lichter aus.
     
  12. Retnüg

    Retnüg Wenig Schreiber

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    .
    Zitat aus Wikipedia
    " Durch Vereinbarungen über sexuelle Handlungen als Gegenstand eines Prostitutionsvertrags sollen seit Inkrafttreten des Gesetzes klagbare Entgeltforderungen begründet werden können. Das hat nicht nur Bedeutung für das Zivilrecht, sondern auch Auswirkungen auf das Strafrecht (Vermögensdelikte). "

    Es gibt auch Strafrechts Tatbestände bei nicht bezahlen einer Prostitutionsleistung (wenn auch auf Antrag).
    Das festlalten einer Person zur Feststellung der Personendaten hat nichts mit dem Tatbestand (Ziviltatbestand oder Straftatbestand) zu tun.
    Eine Erschleichung einer Leistung (sexuelle Dienstleistung) ist eine Straftat.
    Anders hat man keinen Anspruch auf Leistung eine sexuelle Dienstleistung oder Praktik.
    MFG
    Zum Beispiel eine einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt und eine schwere Körperverletzung wird direkt von der Staatsanwaltschaft ermittelt.
     
    Seitan, Papucho, Pussylover666 und 2 andere danken dafür.
  13. Papucho

    Papucho Stammschreiber

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    #113 Papucho, 10. September 2023
    Zuletzt bearbeitet: 10. September 2023

    Clubs haben kein Interesse an "Problembären", die Prostituierte um ihren Hurenlohn prellen wollen. Würde ein Betreiber nicht handeln, arbeiten die CDL ziemlich schnell in anderen Clubs.



    Einer Prostituierten steht gemäß § 1, Satz 1 ProstG mit der Vornahme von sexuellen Handlungen gegen ein vereinbartes Entgelt, eine rechtswirksame Forderung gegen den Freier zu. Die Vergütungsvereinbarung kann seit 2002 von der Prostituierten eingeklagt werden und ist nicht mehr sittenwidrig.


    Ein Freier, der nach einer erhaltenen sexuellen Dienstleistung der Prostituierten nicht das vereinbarte Entgelt zahlt, setzt sich dem Verdacht des Betrugs gemäß § 263 StGB aus.


    Wir reden als nicht über eine Meinungsverschiedenheit oder über ein Kavaliersdelikt.



    Der strafrechtlich relevante Vorwurf lautet: Betrug gemäß 263 StGB.


    Zitat: "Zunächst einmal deckt das Festnahmerecht das Recht, einen Tatverdächtigen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Da der Tatverdächtige sich zumeist zu wehren versucht, sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen von dem Recht abgedeckt."

    Quelle:
    Jedermann – Festnahme, § 127 StPO


    Ein Beitrag mit einem Video für Jura-Studierende zum § 127, Absatz 1, Satz 1 StPO:

    Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO


    Weitere ausführlichere Quellen:

    https://www.google.com/url?sa=t&sou...EQFnoECA0QBg&usg=AOvVaw02FwgaCtxo8Ixrq5qealzq

    Jedermannsrecht - Anwalt.org


    Ein Gast, der auf "frischer Tat" festgehalten wird, weil er eine Prostituierte nicht bezahlen möchte und sich nicht kooperativ gegenüber den Securities bis zum Eintreffen der Polizei verhält, kann gegenüber der Polizei, die seine Personalien im Zuge einer Anzeige wegen Betrugs aufnimmt, seine leichten Hämatome an seinen Oberarmen zeigen und eine Anzeige wegen Körperverletzung und vermeintlicher Nötigung gegen den Clubbetreiber und die Securities stellen. Alles weitere wird dann vor Gericht entschieden.


    Das vom Betreiber einer Prostitutionsstätte vorzulegende Betriebs- und Sicherheitskonzept im Rahmen des ProstSchG sieht auch entsprechende Schulungsnachweise der Security-Mitarbeiter vor. Bei diesen Berufsfortbildungen haben Securities die entsprechenden Kenntnisse erhalten, wie sie sich gegenüber Gästen deeskalierend verhalten und wie mit "Problembären" umzugehen ist.
     
    Seitan, rabatz16, Winnetou Kowalski und 5 andere danken dafür.
  14. Bebita

    Bebita Stammschreiber

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    Dazu wären google links oder gar verlinkte urteile interessant.

    Im Umkehrschluss ich zahle nicht ich laee meinen Ausweiß in Kopi da bzw. zeige diesen vor und bestätige miene Identität, und dann kann ich gehen.

    Alles andere sind schlechte File Ideen oder Idiotien...

    Prozess in Duisburg: „Wie ein Stück Dreck in die Ecke gedrängt“

    Wenn du gesagt hättest man lässt den Kunden ziehen und am Wagen bzw. vor dem Club wird der aber richtig zusammen gekloppt - touche...
    Aber kein Club will irgendeinen so artigen Müll
    und kein Security Mann macht sich den Ärger wegen eine DL.
    Ach ja irgendwo kann man auch nachlesen was mit der DL passierte die von einem kunden den sie eben festhalten wollte wegen nicht Zahlung in der Nahestr Recklinghausen passierte bzw mit dem Kunden im gerichtsprozeß.
     
    UNDERDOG1904 dankt dafür.
  15. Papucho

    Papucho Stammschreiber

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    #115 Papucho, 10. September 2023
    Zuletzt bearbeitet: 10. September 2023

    Brille Fielmann @Bebita

    und du findest die von mir gesetzten Links in meinen Beiträgen in diesem Thread.


    Problembären bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, hat nur Vorteile für den Betreiber des Clubs:

    • Problembären erhalten zusätzliche Zeit zum Nachdenken, die Prostituierte zu bezahlen.
    • die Polizei kommt zum Club und der Betreiber muss nicht die Polizei aufsuchen, um die Strafanzeige gegen den Problembären zu stellen.
    • Problembären werden auf frischer Tat der Polizei präsentiert und können dies in einem Gerichtsverfahren nicht leugnen.
    • die Polizei ist dafür verantwortlich, die Identität des Problembären festzustellen und dessen Legitimation zu prüfen.
    • die CDLs sind zufrieden, dass der Betreiber des Clubs sich um auftretende Probleme kümmert.
    • Problembären suchen sich andere Clubs, um ihr Huckibucki abzuziehen.

    Warum sollte sich der Betreiber des Clubs auf deine Ideen einlassen? In einem Gerichtsverfahren muss er dann dem Einwand des Problembären entgegnen, dass dieser an dem betreffenden Tag gar nicht im Club war. Aus gleichen Gründen zur Beweissicherung, wird die Polizei bei Unfällen hinzugezogen, um Tatsachen zu fixieren und später präsentieren zu können. Da muss ich mich auch nicht darauf einlassen, dass mir der Unfallgegner seine Papiere zeigen möchte, um dann weiter zu fahren.
     
    UNDERDOG1904 und fab danken dafür.
  16. Bebita

    Bebita Stammschreiber

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    Ok finde die wirklich nicht nur Beispiel das sind keine URTEILE
    ein urteil ist zum beispiel hier zu finden
    https://www.freiercafe.net/thema/freier-in-recklinghausen-angeklagt.11500/

    Also lass mal den quatsch mit jedermann usw. stecken wenn schon die Hausdame die ja bekannter Weise an dem geld partizipiert kein recht hat warum dann ein Türsteher Sicherheitsmann oder sonstiges???
     
    UNDERDOG1904 und Hauslaeufer danken dafür.
  17. Papucho

    Papucho Stammschreiber

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    Wenn du @Bebita den juristischen Sachverhalt des "Jedermann-Festnahmerecht" anzweifelst, empfiehlt es sich als erstes, den Orginaltext des § 127, Absatz 1, Satz 1 StPO zu lesen!

    Link zum § 127, Absatz 1, Satz 1 StPO:
    § 127 StPO - Vorläufige Festnahme - dejure.org


    Solltest du @Bebita wider erwarten Schwierigkeiten haben, den Gesetzestext zu verstehen, kannst du auf die Links in meinem Beitrag #113 in diesem Thread zurückgreifen mit erläuternden Quellen zum § 127, Absatz 1, Satz 1 StPO:




    Du @Bebita präsentierst kein Urteil mit deiner Verlinkung zu einem Freiercafe-Beitrag aus dem Jahr 2011. In dem zitierten Artikel der Recklinghausener Zeitung ist weder das Aktenzeichen des AG Recklinghausen noch der Text des Gerichtsurteils abgebildet. Ebenso könntest du einen Artikel aus der Bild-Zeitung präsentieren ohne den kompletten Urteilstext eines Gerichts.


    Durch einen Zeitungsartikel wird nicht bestehendes Recht geändert.
     
    rabatz16 und UNDERDOG1904 danken dafür.
  18. Bebita

    Bebita Stammschreiber

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    Irgendwie war das klar, das du es nicht verstehen kannst oder willst.
    Lies doch mal bitte den Text und auch den Auszug den ich dann zitiert habe
    Ein ausnahmsweises Festnahmerecht habe bestenfalls der betrunken im Bett liegenden „Inhaberin des Dirnenlohns“ zugestanden, nicht jedoch der Hausdame.
    Wer wird das so wohl ausgeführt haben der Journalist der Recklinghauserzeitung oder die Richter?
    Ansonsten warte ich dann mal gespannt auf deine Bericht wo du Heldenhaft den säumigen Freier oder einen Dieb oder wer es nach deinem Rechtsverständnis noch verdient...



    und nochmals wer eben den Sachverhalt nicht lesen kann weil es kein Erklärvideo dazu gibt bitte nicht auf die Rechtsberatung in freier Foren bauen wenn man euch wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung oder Körperverletzung oder.. anzeigt.
     
    UNDERDOG1904 dankt dafür.
  19. Papucho

    Papucho Stammschreiber

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    Für dich @Bebita ist ein 12 Jahre alter Zeitungsartikel maßgeblich zur Beurteilung des Jedermann-Festnahmerecht im Rahmen von § 127 Absatz 1, Satz 1 StPO und nicht der betreffende Paragraf im Gesetz. Aktuelle juristische Ausführungen zu diesem Paragrafen sind genau nebensächlich für dich.


    Dann druck den Zeitungsartikel der Recklinghausener Zeitung aus und viel Glück!
     
    fab und UNDERDOG1904 danken dafür.
  20. Bebita

    Bebita Stammschreiber

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    Ich verstehe es nicht wie kannst du das nicht lesen und verstehen
    ich will keine dubiose Videos von Seiten für Leute die sich kein Alpmann Schmidt leisten können..
    Ich will auch keine tollen links zu openjur oder zu den Gesetztexten ich will mal ein Urteil.
    Oder wenigstens nen Zeitungsbericht irgendwas was eben von einem dritten stammt und nicht aus deiner Gedanken welt, etwas das genau den Fall betrifft oder etwas grundsätzlich ähnliches. oder überhaupt etwas wo recht zur Anwendung gekommen ist..
    Irgendwas, aber da kommt nix...

    In dem Sinne
    Viel Glück beim Tackle Training btw mal was aus deinen Links..

    Der Angeklagte hat es sich zur Aufgabe gemacht, Straftäter nicht ungestraft davonkommen zu lassen. In einem Selbstbedienungsladen vermutete er am 16. Juni 2005, dass eine Kundin, die Geschädigte, drogensüchtig sei und einen Ladendiebstahl begehen würde. Deshalb folgte er ihr, die alsbald eine Packung Rasierklingen entwendete oder zu entwenden versuchte. Der Angeklagte informierte hiervon eine Verkäuferin und forderte sie auf, sofort die Ladentür zu verschließen. Als die Geschädigte nunmehr schnellen Schrittes das Geschäft verlassen wollte, ergriff der Angeklagte sie und zog sie, als sie versuchte, sich ihm zu entreißen und zu flüchten, im Würgegriff zurück in das Geschäft, wobei er einen Arm um ihren Hals legte und sie auf diese Weise hinter sich herzog. Hierbei wurden mehrere Warenständer umgestoßen. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, sich dem Angeklagten zu entwinden, verfolgte er sie in eine nahe gelegene Bäckerei. Dort drängte der Angeklagte die Geschädigte in einen Hinterraum und brachte sie bäuchlings zu Boden. Sodann fixierte er die laut um Hilfe rufende, von Panik erfasste Geschädigte, indem er ihr ein Knie in den Rücken drückte und ihr gleichzeitig einen Arm im Würgegriff um den Hals legte und ihren Kopf auf diese Weise fest nach oben zog, während er mit der anderen Hand telefonisch die Polizei benachrichtigte. Er versuchte, der Geschädigten einen unbekannt gebliebenen Gegenstand als Knebel in den Mund zu schieben, um sie am Schreien zu hindern. Die Geschädigte erlitt Schmerzen und Würgemale am Hals. Der wiederholten Aufforderung einer Bäckereiverkäuferin, die Geschädigte sofort loszulassen, kam der Angeklagte nicht nach. Erst einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Selbstbedienungsladens gelang es, den Angeklagten dazu zu bewegen, die Geschädigte loszulassen. Der Angeklagte hielt sein Handeln für gerechtfertigt. Er war der Auffassung, dass er auch zum Einsatz stärkerer Körpergewalt im Rahmen seiner Festnahmehandlung berechtigt sei, da die Geschädigte sich durch Flucht immer wieder ihm zu entziehen versuchte.

    Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.0). Er ist fünfmal vorbestraft.