Coronaverordnung NRW

Dieses Thema im Forum "Themen zur Corona Pandemie" wurde erstellt von albundy69, 17. August 2021.

  1. Harvey

    Harvey Master of Disaster

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    #401 Harvey, 3. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 3. Dezember 2021
    Es gibt bereits eine neue Verordnung die ab 4. Dezember gilt.
    Coronavirus in Nordrhein-Westfalen | Land.NRW

    Nach meinem Verständis hat sich für Prostitution und Bordelle nichts geändert. und für diese gilt weiterhin 2G+

    Es gibt einen neuen § 5 der das schliessen von CLubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen vorsieht.

    Warten wir mal ab wie sich das im einzelnen darstellt. Ich denke rechtlich gesehen sind ja alle Bordelle auch als Bordelle angemeldet.
     
  2. someone0

    someone0 Stammschreiber

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    https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/corona-lockdown-regeln-nrw-100.html

    Wo in NRW gilt die 2G-plus-Regel?
    Die 2G-plus-Regel (Zutritt oder Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene, die zusätzlich getestet sind) gilt unter anderem hier:

    .......
    • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie auch an anderen Orten bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
     
    AND, Harvey, Winnetou Kowalski und 4 andere danken dafür.
  3. Lebowski1234

    Lebowski1234 Stammschreiber

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    Die neue CoronaSchV NRW tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.


    Für uns relevante Auszüge:


    §3 Maskenpflicht

    (1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
    1. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besu- cherinnen und Besuchern zugänglich sind,
    (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
    1. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
    7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen im- munisiert sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,

    10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

    10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,

    14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden-

    oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame

    Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,


    §4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

    (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teil- nehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen
    (-> umgangssprachlich 2G+ genannt):

    2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.




     
    pique, Bastos, Sailor und 12 andere danken dafür.
  4. gerum

    gerum Bekannter Schreiber

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    Weiß jemand als was table dance gewertet wird? Disco/Club oder prostitutions Stätte?

    Danke und Grüße
     
    RocketMan, big4711 und fab danken dafür.
  5. Lebowski1234

    Lebowski1234 Stammschreiber

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    Bars mit Tabledance fallen unter

    §5
    Untersagung des Betriebs von Einrichtungen

    Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt.


    und müssen also ab heute vorerst schließen. Das Kir Royal z.B. in Dortmund hat ab heute auch erstmal zu.
     
    Pattaya, gerum, big4711 und 4 andere danken dafür.
  6. siedepunkt

    siedepunkt Mitglied

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    Der neue Bundesgesundheitsminister hat wohl entschieden, dass diejenigen die "geboostert" sind, keine Testpflicht mehr haben....zählt das in NRW jetzt auch bei unserem Hobby?!?!
     
    big4711 und RocketMan danken dafür.
  7. Lebowski1234

    Lebowski1234 Stammschreiber

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    Entscheidend ist, was in der neuen CoronaSChV ab dem 17.12. dazu steht.
     
    big4711 und RocketMan danken dafür.
  8. Lebowski1234

    Lebowski1234 Stammschreiber

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    Laut der neuen Verordnung, gültig ab dem 17.12.21, gibt es keine Änderungen, was den Wegfall einer Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung betrifft.


    §4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht


    (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teil- nehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
    1. private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet,


    sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innen-

    räumen, soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,
    2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbrin-


    gung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
    Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.


    Quelle: CoronaSchV ab 17.12.21 - Lesefassung mit markierten Änderungen
    -> https://www.mags.nrw/sites/default/...b_17.12.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
     
    Bergi, pique, smart und 13 andere danken dafür.
  9. Chris32

    Chris32 Clubbesucher

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    Ach das ist doch Mist...
    Ständig vorher Test holen ist halt wesentlich aufweniger. Hatte gehofft das NRW sich an die getroffenen Vereinbarungen hält
    und nicht wieder aus der Reihe tanzt.
     
    Aphex, kehra, nickme und 2 andere danken dafür.
  10. Hauslaeufer

    Hauslaeufer Heute mal in Puff?

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    Private Tanzveranstaltungen sind jetzt verboten, können wir froh sein, dass der neue uns nicht so beisst, wie er bellt.
     
    27971, Lutonfreund und RocketMan danken dafür.
  11. Rip

    Rip aka ArabFun6

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    Morgen beraten erneut die Länder… ich kann schonmal alle beruhigen.. Beschluss liegt mir vor.
    Das einzige was sich verschärft, sind die Kontaktbeschränkungen. Konkret nach Weihnachten, ab dem 28.12. Dann wird die maximale Personenzahl im Privaten drinnen und draussen auf 10 beschränkt.

    Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und
    Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Diese Obergrenze gilt für private
    Treffen innen wie im Außenbereich. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon
    ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten
    die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist also auf den eigenen
    Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.“
     
    pique, Gromit, mex und 17 andere danken dafür.
  12. RocketMan

    RocketMan Gesperrt

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    Hallo zusammen,

    auch heute gibt es wieder eine neue Coronaschutzverordnung NRW.

    Wir sind auch weiterhin, auch mit der Anpassung und Wirkung zum 28.12.2021 von keinen Schließungen betroffen.
    Es gilt auch weiterhin 2G+.

    Hier könnt ihr euch die Verordnung herunterladen und anschauen:

    Coronavirus in Nordrhein-Westfalen | Land.NRW

    Hier der relevante Auszug:

    § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
    1. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten
    sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung
    durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl
    im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
    Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olym-
    pischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen
    (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengän-
    gen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a
    Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
    2. Hallenschwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Re-
    geln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen,
    Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei
    deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,
    3. gemeinsames Singen von Chormitgliedern, wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13
    auf das Tragen von Masken verzichtet wird,
    4. private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet,
    sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innen-
    räumen, soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,
    5. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbrin-
    gung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
     
    Harvey, Honeyslab, Pluto und 3 andere danken dafür.
  13. Elrond17

    Elrond17 Gewohnheitstier

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    Wo die Wälder noch rauschen
    Die neue Coronaschutzverordnung ab 28.12. ist raus. Bordelle und damit auch Saunaclubs bleiben zu den bisherigen Bedingungen geöffnet.

    https://www.mags.nrw/sites/default/...223_coronaschvo_ab_28.12.2021_lesefassung.pdf

     
    nowak, pique, smart und 28 andere danken dafür.
  14. redleinad

    redleinad Stammschreiber

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  15. Hajo69

    Hajo69 Stammschreiber

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  16. yogi1964

    yogi1964 Stammschreiber

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    Neue CSV für NRW hier:
    https://www.mags.nrw/sites/default/...229_coronaschvo_ab_30.12.2021_lesefassung.pdf

    Auszug:

    5
    Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen
    (1) Untersagt sind
    1. der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare
    Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnli￾ches),

    2. der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen
    und Prostitutionsstätten,
    sowie
    3. bis einschließlich zum 31. Januar 2022 Messen, die nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 1 Num￾mer 5 fallen (Publikumsmessen), wenn sie im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von
    mehr als 750 Personen ausgerichtet wären.
    (2) Zum Jahreswechsel 2021/2022 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Ver￾wendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung nä￾her zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
     
    big4711, nowak, RocketMan und 2 andere danken dafür.
  17. Moritzmax

    Moritzmax Stammschreiber

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    Ich bin entsetzt, sieht so aus ab Morgen? Man beachte: OHNE ZEITLICHE BEGRENZUNG, na dann gute Nacht :eek::eek::eek::eek::eek:
     
    big4711 und RocketMan danken dafür.
  18. Harvey

    Harvey Master of Disaster

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    Interessant das aber Bordelle noch bei dem Punkt der für Angebote mit 2G+ gilt mit aufgeführt sind.
    Das sind ja Diskotheken nicht mehr.

    "vergleichbare Angebote in Bordellen?"
    Wie soll man das überhaupt verstehen? Swingerclub im Bordell oder geht es um den Tanz?
    Um welches Angebot geht es? Party, Rudelbumsen?
     
  19. Hajo69

    Hajo69 Stammschreiber

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    @Harvey verboten sind Swingerclubs (Rudelbumsen + Party) , nicht unsere Saunaclubs!!!!
     
  20. Moritzmax

    Moritzmax Stammschreiber

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    Leider bleibt nix offen, die Verordnung ist raus und eindeutig, nach 2 Tagen vom 28. Auf dem 30.wieder geändert
     
    big4711 und RocketMan danken dafür.