29.03.2021 [4 B 387/20] Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss | Verkauf von Drogen im Bordellbetrieb rechtfertigt Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes < kostenlose-urteile.de Weiss jemand,um welchen Betrieb es sich (ge) handelt (hat)?
Die Urteile mit Begründung kann man in der Regel in den Datenbanken der OVGs aufrufen. Der jeweilige Fall wird natürlich anonymisiert, da wird von dem Bordell in der Stadt D. oder V. gesprochen. Der Buchstabe ist aber im allgemeinen richtig. Wenn man sich in der Szene etwas auskennt, kann man unter Umständen einen konkreten Betrieb identifizieren. ganz sicher kann man sich aber nie sein. Evtl. kann es sich lohnen, mit Stichworten über google news zu suchen. Vielleicht findet sich ein Artikel in einer Lokalpresse.
Immer diese bösen Bordellbesitzer. Mit dieser Begründung hätten sie in meiner Sturm-und Drangzeit 8 von 10 Diskotheken schließen können. Wenn ich meine Töchter so höre, jetzt vielleicht noch jede 2.
In Discotheken ist die Toleranzgrenze ziemlich hoch. Hochgenommen werden da eigentlich nur die Läden die wirklich stark für Drogenkonsum bekannt sind. Mal abgesehen davon ist es für einen seriösen Discobetreiber (eigentlich ein Oxymoron) verdammt schwer die eigene Security sauber zu halten. Aber das ist ein anderes Thema. Ansonsten hat Nudelsepp recht: Es gibt in der Tat eine Mitwirkungspflicht. Welche Maßnahmen dabei ergriffen werden dürfen oder müssten...da beisst sich dann Realität und Gesetzeslage bzw die seltsamen Vorstellungen von einigen Richtern
Nicht vergessen: Nach dem neuen Prostitutionsschutzgesetz werden an Bordellbetreiber erheblich höhere Anforderungen gestellt. U.a. kann die Betriebsgenehmigung versagt werden, wenn der Betreiber eine kriminelle Vergangenheit hat oder sich strafrechtlich etwas zuschulden kommen lässt. Der Vergleich mit Diskotheken trifft m.E. nur begrenzt zu. Im Halbdunkel und bei dem Betrieb in Diskotheken kann ein Betreiber nur schwer wissen, ob bei ihm gedealt wird oder nicht. Ein Bordell ist da sehr viel übersichtlicher und da kann eigentlich wenig ohne Wissen des Betreibers laufen.
Die Privatsphäre auf den Zimmern ist nun mal da, und da werden die meisten Bordellbetreiber sich sehr schwer mit tun. Die Weiber wissen voneinander recht genau, welche ablehnt und welche mitmacht, aber was die in welcher Form veröffentlichen ist eine andere Sache. Aus meiner Sicht sind die Bordellbetreiber da in keiner leichten Position. Also, da sehe ich die Disco eigentlich als einfacher durchschaubar an: Zwar meist viel mehr Leute, aber Dealerei erkennst Du vom Verhalten her relativ leichter als im Puff.
Wenn man sich das alles mal genauer durchliest scheint sich die Betreiberin sehr blöde angestellt zu haben: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2021 - 4 B 387/20 - openJur
Mit einer solchen "Das-geht-mir-alles-am-Arsch-vorbei"- Haltung darf man sich über das Urteil wirklich nicht wundern