Was ich bisher gefunden habe ist der Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen die CoronaSchVO: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-30_bussgeldkatalog.pdf Unseren Bereich betrifft ja: § 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche (...) 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Die entsprechende Zeile im Bußgeldkatalog: § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7: Betrieb einer der genannten Einrichtungen oder Begegnungsstätten Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft: 5.000 Euro Das deckt jetzt nur die Prostitutionsstätte ab...Deckt sich aber ja z.B. mit der Geschichte der Kölner Prostituierte, die auch 5.000 bezahlen musste. Was auf den Freier zukommt, betrifft ja einen Verstoß gegen das Kontaktverbot. Dazu: Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots ->"Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen: Jede/r Beteiligte: 200 Euro" -> " Soweit generelle Untersagungen von bestimmten Verhaltensweisen im öffentlichen Raum betroffen sind, sind Verstöße mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 250 Euro zu ahnden. Im Übrigen werden keine Regelsätze festgelegt." Insgesamt ist es eine Ordnungswidrigkeit. Nach oben ist bei Wiederholung(en) alles offen: "Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Absatz 1 Satz 1 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro verhängt werden." Wer noch mehr Infos bekommt, hier rein. Zu den Kontrollen kann ich nur sagen, dass einige Gemeinden/ Städte viele Beamte von ihren eigentlichen Aufgaben freistellen, um vermehrt Kontrollen vornehmen zu können.
Auf mich wirken die 5000 für einen Fick in ihrer Privatbehausung nicht plausibel. Eben weil es sich dabei um eine nicht anmeldepflichtige Einrichtung handelt. Das ist auch nicht bordellähnlich, wenn sie 3 mal pro Woche die Kinder bei der Nachbarin parkt, um einen Dreibeiner gegen Taschengeld zu verarzten. Gleiches gilt für Escort oder den schnellen Fick auf dem Rücksitz. Wer soll da der Betreiber des bordellähnlichen Betriebs sein. Der Gast, dem das Bett gehört oder gar der Kfz-Halter, dessen Rücksitz eingekleistert wird? Qualitativ passt das doch am ehesten in eine Sektion, wo ein Dienstleister sonstwo Leistungen erbringt und sich nicht an die Hygienamaßnahmen, insbesondere den Abstand hält. Nur suche in diesem Bereich vergeblich das Wort "Ficken". Ich würde mich nicht wundern, dass die oder derjenige Betreiber, der seine Hühner derzeit massenhaft bei Ladies bewirbt und in irgendwelchen obskuren Behausungen verrichten lässt herrlich über unsere Diskussion lacht, da nämlich einfach kein Punkt in der Preisliste der Ordnungsgelder für diese Art von Vergehen existiert.
Das stimmt, nichts explizites. Aber was den Freier und die Olga angeht, so werden bestimmt die 250€ wegen Verstoß gegen das Kontaktverbot für jeden fällig. Dann kann man ja sagen, bzgl. Dienstleistung: "§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe (3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt." Das wären dann doch folgende Zeilen im Bussgeldkatalog: § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Leistungserbringung, die nicht zur Versorgung dringend geboten ist Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt 1.000 Euro § 7 Abs. 3 S. 3 Leistungserbringung, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt 1.000 Euro z.B., oder ?
Wieso denn? Man ist halt gerade mal mit seiner Freundin zusammen. Zumindest in der Privatbehausung...
Wo ist die Grenze? Darf ich keine Frau mehr besuchen und mit ihr quatschen? Was ist, wenn ich ein Stück Kuchen mitbringe? Was ist, wenn ich einen Klunker mitbringe und sie sich darüber so freut, dass sie richtig nett zu mir ist?
Der war richtig gut. Ich werde mich jetzt mal mit Bienenstich und Klopapier eindecken und dann schaue ich mal, wen ich besuchen kann. Ganz unverdächtig ... Ich hätte es nie für möglich gehalten, das P6 in solche Spähren abgleitet.
Können du und/ oder die Olle glaubhaft versichern, dass ihr euch privat trefft, ohne dass Prostitution stattfindet (Wohnung, Milieu, Artikulierung der Frau/ Eindruck der Gesamtsituation fließen da sicherlich mit ein) - sehe ich kein Problem.