Das wird jetzt kompliziert : ( Falls das jetzt noch gilt, kann ja sein, daß morgen wieder alles anders ist. ) Aktualisiert: 30.12.2021, 05:25
Was ist da kompliziert? Freier fickt Dame ist erlaubt. Gruppenficken nicht. Bab in Elsdorf hat deswegen z.B. das Pornokino abgesperrt.
nun das Lolipop das Juristische Amtsdeutsch als kompliziert sieht ist doch berechtigt. An anderer Stelle in der Verordnung steht nur “swingerclubähnliche Veranstaltung” im Zusammenhang mit dem Tanzen bei privaten Treffen. (also auch privat keine Party wo man sich zum tanzen trift - z.b. Salsa Fans. Hatte mich schon gefragt ob das “alle zu” durch die Hintertür sein sollte. Den Abschnitt der hier erläutert hatte ich nicht gesehen. Der Horizont mancher Amtstext-Schreiber endet eben bei Swingerclubs, das was sie in der 1990 er RTL Reportage “Sexparty Clubs” vielleicht gesehen haben. “Rudelbums” denkt da jeder. Ok, “individuelle” Dienstleistung also noch erlaubt. Vermissen wir die übliche Anfrage “ Trio,Rio?”
Erffreuliche Nachricht für alle Geboosterten: Deren Testpflicht bei 2G+ soll in Kürze auch endlich in NRW entfallen: Neue Corona-Regeln in NRW: Wüst bestätigt wichtige Änderung für Geboosterte
Da wurde etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Bund und Länder haben eine höhere Zutrittsschwellen für die Gastronomie beschlossen. Genesene oder Geimpfte, die noch nicht „geboostert“ sind, brauchen künftig fürs Restaurant oder Café einen zusätzlichen aktuellen Test. Dies wird inzidenzunabhängig und bundesweit umgesetzt. Die Erleichterung gilt daher nur im Gastronomiebereich. Wie immer ist die neue CoronaSchV NRW ab dem 15.01.22 abzuwarten, dann haben wir alles schwarz auf weiss.
Ich lese das auch so, dass die Testpflicht für Geboosterte bei 2G+ generell entfällt. Lies mal hier: 2G-plus: Keine Testpflicht nach Booster-Impfung in NRW? Änderung kommt Bislang galt in NRW bei 2G-plus eine Testpflicht für Geimpfte, auch wenn sie ihren Booster schon haben. Jetzt kommen neue Corona-Regeln und eine wichtige Änderung in NRW. Update vom 7. Januar, 13.03 Uhr: Jetzt kommt doch die Kehrtwende beim Thema Testbefreiung für Geboosterte: NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst kündigte vor den Bund-Länder-Beratungen am Freitag (7.1.) an, dass auch Nordrhein-Westfalen jetzt die Regel aufstellen will: Gilt 2G-plus, müssen Geimpfte nach ihrem Booster keinen Test vorzeigen. „Das haben andere Länder schon, wir waren da mit Blick auf Omikron vorsichtiger“, erklärte Wüst. Zudem werden weitere Änderungen der Corona-Regeln auf die Bürger in NRW zukommen, etwa bundesweit 2G-plus in Restaurants.
Die Informationen der Presse sind (wie immer) sehr allgemein gehalten - nun, wenn es so kommt, werde ich es begrüßen! Herr Wüst hat jetzt erst den kleinsten gemeinsamen Nenner auf Bundesebene durch die MPK erhalten. Was er daraus macht, wird man sehen. Bis dahin lasst uns abwarten, was in der neuen Verordnung steht, alles Andere ist nur Interpretation und Spekulation.
Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen mit Auffrischungsimpfung („geboostert“). Siehe CoronaSchV § 4, Abs. 3, Pkt. 7, ff.
Nachdem ich mir 'nen Wolf gesucht habe: ... und das nach: § 4, Abs. 3, Pkt. 7, ff § 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht ... Absatz (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen: 1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten ... 2. Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, ... ... 7. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen. Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. ... (Ausnahmen) .
Nach nur 3 Tagen veröffentlicht NRW die neu überarbeitete Coronaverordnung und es gilt ab heute 16.1.2022 : [URL="https://www.mags.nrw/sites/default/...115_coronaschvo_ab_16.01.2022_lesefassung.pdf[/URL] Mod-Edit: Hintergrund sind neue Quarantäne- und Isolierungsregelungen.#TG04
Ich habe irgendwo gelesen, dass es sich bei den Änderungen nur um die Handhabung der Quarantäne handelt. Hab die neue Verordnung aber auch nicht gelesen.
Findet sich auf Seite 4 wieder. In der Version, mit markierten Änderungen https://www.mags.nrw/sites/default/...b_16.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf sieht man es auch sofort. (9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für 1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, 2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt 3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
Seit heute, 20. Januar 2022, gibt's schon wieder eine neue CSVO! Verordnungen, Allgemeinverfügungen und ErlasseDa gibt's auch ein PDF, wo die Änderungen farblich markiert sind. Die Zahl der Covid-19 Patienten auf den Intensivstationen fällt stetig. Momentan sind es noch 2571. Im Dezember 2021 war der Höchststand bei ca. 5000. Quelle: ZEIT ONLINE | Lesen Sie zeit.de mit Werbung oder im PUR-Abo. Sie haben die Wahl.
Update der Corona SchutzVO Nrw: https://www.mags.nrw/sites/default/...b_20.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf Wesentliche Änderungen sind die Definition der Auffrischungsimpfung, auch im Fall von Johnson Johnson: 9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, son, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impf- stoffe nach der unter Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Soweit diese Verordnung an eine Auffri- schungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für 1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Co- vid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, 2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt 3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt. Also nichts, was uns hier direkt betrifft.
Update der Corona SchutzVO Nrw: https://www.mags.nrw/sites/default/...b_09.02.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf nichts Neues, was uns hier direkt betrifft. Vielleicht interessant fur die Jungs unter uns: Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen
Nach der neuen CoronaSchutzVerordnung, die ab Freitag dem 4. März gilt dürfen in NRW auch wieder mit 2G+ (ohne Booster-Ausnahme) öffnen, bzw. stattfinden. Die komplette Verordnungsübersicht findet sich wie immer hier: Überblick Corona-Einlassregeln im Paysex
Die neue Verordnung für NRW gültig ab Sonntag ist erschienen: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220401_coronaschvo_ab_03.04.2022.pdf