Szenario nach Positivtest OA schreibt dich bei deinem AG an, Inhalt: Sehr geehrter Herr "gigolo181" am xx.September 2020 hielten Sie sich im Club yy im Zeitraum von 00:00 bis 99:99 Uhr auf. In diesem Zeitraum hiet sich ebenfalls eine COV19 positiv getestete Person auf. gem §xx ... sich test zu lassen. Blöd nur, dass der Arbeitgeber , wie meiner der hat wie meiner eine Poststelle hat, der die Briefe öffnet und dann verteilt... Ob das besser ist musst Du selbst beurteilen. Vielleicht doch ein Postfach einrichten und anonyme Mobilnummer
Ich werde meine Daten so angeben, dass das GA mich erreichen kann, wenn es nicht völlig blöd ist. Alle Leute, die hier schreiben, dass nur Vollhorste die richtigen Daten angeben, sorgen dafür, dass wieder schnell zugemacht werden kann. In der Firma trage ich Maske, wenn ich meinen Schreibtisch verlasse, ich will, dass dieser Scheiß vorbeigeht. Alles ist besser als geschlossene Clubs.
Naaa jaaa... Also Haus unterm Hammer, Renenansprüche und Kapital halbiert, Unterhalt, wenn das der Gewinn für ein paar Ficks sind...
Das nennt sich Verantwortungsbewusstsein - also nicht nur im Umgang mit anderen Menschen, sondern auch dieses für sein eigenes Handeln zu tragen. Du könntest genauso gut von irgendeinem Nachbarn, Bekannten der Bekannten der eigenen Frau oder sonstwem gesehen werden. Was würde eigentlich passieren, wenn du im Club einen internistischen Notfall erleiden würdest? Es würde auch rauskommen. Also entweder fremdvögeln und im schlimmsten Fall die Konsequenzen tragen, oder es sein lassen.
Was soll den bitte vorbeigehen? Manche Menschen ist es immer noch nicht bewusst dass es lange vor der Menschheit Bakterien, Pilze und Viren gab. Wer immer noch glaubt den Regierungen geht es nur um unser Wohlergehen, der glaubt meiner Meinung nach, auch an den Weihnachtsmann, Osterhasen und an die Zahnfee.
....na da ist sie endlich auf der Seite des Landes abrufbar: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW Der interessante Teil steht unter Ziff. 14 [Zitat]: XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutionsstätten oder -fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden grundsätzlichen Verhaltens- und Hygienevorgaben beachtet werden: Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuellen Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und -fahrzeugen zu verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid-19-Infektion bestätigt, zulässig. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundinnen und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen unabhängig vom Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3 CoronaSchVO gilt entsprechend. Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontaktdaten (Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Waschgelegenheiten oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen. Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten zu lüften. Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwäsche muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sexspielzeuge erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/ oder gereinigt werden. Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach dieser Anlage geltenden Regelungen entsprechend. Die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten müssen ihre Beschäftigten bzw. die in ihren Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnahmen informieren. In Prostitutionsstätten und -fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu informieren. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind abzuweisen und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. ....und ich ahne, der hochbegabte Superbeamte, der das verfasst hat ... wohnt entweder noch bei Mutti und hat noch nie .... oder wurde angewiesen das so zu verfassen. Sei es drum, es wird schon irgendwie laufen
Das GA darf deinem Arbeitgeber nicht mitteilen,wo du Kontakt mit Covid-Infizierten hattest. Das geht den Arbeitgeber nämlich nichts an und fällt natürlich unter das Datenschutzgesetz!
Hier steht alles konkret drin, insbesondere Seite 21; XIV; Punkte 3, 4, 5!!! https://www.selm.de/infos-zum-coron...d Infektionsschutzstandards ab 16.09.2020.pdf
Im Katalog der Ordnungswidrigkeiten unter § 18 ( https://www.land.nrw/sites/default/...-15_coronaschvo_ab_16.09.2020_lesefassung.pdf ) finde ich übrigens keinen Passus, der auf §2a (Rückverfolgbarkeit) Bezug nimmt. Wahrheitsgemäße Angabe von lediglich E-mail-Adresse und Handy-Nr. sollte also nicht zu einem Ordnungsgeld führen (?) und den Sinn der Maßnahme nicht unterlaufen.
Brauche als Rheinland-Pfälzer mal Hilfe. Besuche normalerweise nur größere Clubs in RP (Finca) und Hessen (Oase, World, Sharks). Da hier noch alles dicht ist, müsste ich mich wohl mal auf den Weg nach NRW machen. Sicherlich gibt es dort ähnliche größere FKK-Clubs. Am liebsten mit echtem FKK. Könnt ihr mir da etwas vergleichbares empfehlen?
Normal hatt Babylon fkk und saunaclub villa venus hammwinkeln sonst kenn ich jetzt keinen reinen fkk club wie in Frankfurter Raum aber grösse vom Club wie Frankfurt haben die nicht sag mal wie finka
Danke Kölner, alles richtig und das Babylon hat ab heute wieder geöffnet. Alle Mädels Nackig mit Mundschutz.
Das hat mit typisch deutsch nichts zu tun...habe für mich weiter überlegt und nachgedacht...sorry dafür Das ist meine Meinung / Befürchtung und wenn es so ist, ist es in max. 6 Wochen wieder vorbei mit den Öffnungen. Ich hoffe, ich irre mich. Der Vergleich mit der Bundesliga ist weit hergeholt...soweit ich mich erinnere ist es unterm freien Himmel, kein Körperkontakt und gefickt und geblasen und geleckt wird da auch nicht...