Vorbildlich ist das schon, wobei die Betreiber vermutlich ohnehin direkt mit dem Gesundheitsamt sprechen. Und Leute wie Al bekommen Schwielen am Zeigefinger vom ständigen Drücken der „F5“-Taste.
Pressemitteilung zur Verlängerung ist gerade erschienen. Hierin ist kein Wort zur Umsetzung im Bereich Sexarbeit enthalten. Es geht nur um Sportveranstaltungen. Corona-Schutzverordnung verlängert | Das Landesportal Wir in NRW
Die Presse soll also möglichst über Sport berichten. Sex sollte sowieso unter Sport fallen. Da gibt es ja viele Parallelen.
Moin. Also ich war heute Flaßhoffstr. In oberhausen. Hat geöffnet. Ficken nur mit maske. Kein Blasen. Zwischen den Freiern 15min Pause und Name Adresse hinterlassen. Kontrolliert aber keiner. Sind aber noch nicht viele Mädels da. Stahlstr. Essen und Strassenstrich Essen hat auch geöffnet. Da war ich aber nicht.
So, hier sind jetzt die Vorschriften: https://www.land.nrw/sites/default/...zur_coronaschvo_ab_16.09.2020_lesefassung.pdf XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutions- stätten oder -fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden grundsätzlichen Verhaltens- und Hygienevorgaben beachtet werden: 1. Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden. 2. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuel- len Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und -fahrzeugen zu verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid- 19-Infektion bestätigt, zulässig. 3. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundin- nen und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen unabhängig vom Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3 CoronaSchVO gilt entsprechend. 4. Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und -fahrzeu- gen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 5. Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontakt- daten (Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren. 6. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Waschgele- genheiten oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen. 7. Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten zu lüften. 8. Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwä- sche muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sex- spielzeuge erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/ oder gereinigt werden. 9. Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach die- ser Anlage geltenden Regelungen entsprechend. 10. DieBetreiberinnenundBetreibervonProstitutionsstättenmüssenihreBeschäftigtenbzw.dieinihren Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnah- men informieren. In Prostitutionsstätten und -fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschil- der und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu informieren. 11. KundinnenundKunden,dienichtzurEinhaltungdervorstehendenRegelnbereitsind,sindabzuweisen und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. Zur besseren Lesbarkeit:
Danke. Ist doch ganz sinnvoll - vor allem das Lüften zwischen den Zimmern trägt endlich mal dem Thema Aerosole Rechnung.
Na ja, geht ja im Großen und Ganzen Jedoch sehe ich bei einigen Clubs, dass dann nur noch wenige Zimmer zur Verfügung stehen; Wirtschaftlichkeit ?
Auf jeden Fall.... Damit wird sich das Anbieten von Snacks/Essen in diversen Clubs wieder gemäß der Vorschriften einpendeln, auch der Sauna / Poolbetrieb. Maskenpflicht außer beim Sitzen im Aufenthaltsbereich (mit Abstand natürlich!) Alles pickobello find ich
Ja es hätte schlimmer, aber auch besser kommen können. Das ist ja die Anlage zu den Allgemeinen vorschriften. Das heißt es gibt noch die Kontaktverfolgung. Aber die ist immerhin gleichgesetzt mit anderen, wie Restaurant usw. Wenn ich das richtig sehe, auch scheint das mit den Terminen wie in Niedersachsen, ja hier nicht drin zu sein Was gut ist, das es etwas genauer geregelt ist und weniger Fragen aufwirft als andere Verordnungen. So wird zwischen Aufenthaltsräumen und Räumen wo die Prostituition stattfindet unterschieden. Da scheint durchaus was drin zu sein, was insbesondere Clubs geschuldet ist, z.B. das diese auch Gastronomische Bereiche haben. Hier scheint mir das mit dem Alkoholverbot auch gar nicht der Fall zu sein, oder? Bisschen Problematisch das mit dem langen Lüften, aber natürlich auch regelbar.
Genau. Nur kein Alk auf dem Zimmer. Aber wer will das schon? Dort habe ich andere Laster, denen ich frönen kann. Nr. 9 verweist für andere Räume auf die Gastronomie (vgl. Anhang Nr 1) und da sehe ich für Innenräume kein Alkoholverbot.
Wenn das konsequent eingehalten wird:Keine Wichsflecken im Laken von den Vorgängern.Wie ich dss vermissen werde! Im Ernst: Die Menge an Wäsche hat doch kein Club und kann auch nicht bevorraten und waschen
Bei Punkt 8. Wechseln der Kleidung. Lässt sich eigentlich nur durch FKK gescheit lösen. Ein Schelm der sich das ausgedacht hat
Wieso? In der Freude zum Beispiel wurde ja auch schon für jedes Zimmer ein Laken von der Theke mitgenommen.
Das hatte ich mir auch schon überlegt. Eventuell reicht da auch schon das gewaschene Handtuch als Unterlage aus. Allerdings hat das meines Erachtens ein Restrisiko, wenn eine Kontrolle des OA kommt und nicht ausreichend Wechselwäsche zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite gibt es Hotelausstatter, bei denen man Wäsche mieten kann. Ist vielleicht die bessere Lösung. Ich denke, der Betreiber wird so etwas vorab mit dem GA abklären.
Bis zum Impfstoff müssen die hiesigen Wäschefrauen da jetzt durch,hier sind die Clubs mit den Mielewäschetrocknern jetzt klar im Vorteil;evtl gibt jeder einsichtige Gast jetzt gerne 2 Euro Wäschezuschlag als Trinkgeld,-es hätte wirklich schlimmer kommen können, man sollte sich jetzt ruhig an diese Regeln halten und nichts riskieren-in drei bis vier Monaten ist dieser ganze Coronaspuk hoffentlich eh vorbei.Glück Auf
der Kelch mit dem Namen: PASS ZEIGEN ist an uns vorüber gegangen. Nur das zählt. Lasst uns dran halten und wir werden eine Menge Spass haben.
Von der Erlaubnis der Nutzung von Pool und Sauna hab ich in den Statuten nichts gelesen. Oder überlesen ?