So langsam wundere ich mich auch, was inzwischen alles wieder erlaubt und geöffnet ist. Swingertreffs wie Ranch, Langenberg, P3, Bochum-Wattenscheid, alle möglichen Freizeitparks, nur unsere geliebten Saunaclubs bleiben leider unberücksichtigt.
LOL - das ist ja wie bei den neuen Strafen für Geschwindkeitsüberschreitungen . Weil diese ganzen Erlasse nicht ordentlich formuliert sind, kann man sie kippen. Die blicken in dem Wust selber nicht mehr durch! Übrigens hier der Link mit der Begründung, warum das Demo-Verbot in Berlin gefallen ist. Bin kein Jurist. Liest sich aber stellenweise wie eine Ohrfeige für die Verwaltung https://img1.wsimg.com/blobby/go/74...downloads/Ballweg290820.pdf?ver=1598615886239 Aber ich seh gerade das geht in Revision zum Oberverwaltungsgericht.
Danke für den Link. Das ist wirklich interessant. Bin mal gespannt, was das OVG sagt. Eine Ohrfeige für die Verwaltung scheint das aber nicht gewesen zu sein. Zumindest ist das nach erstem flüchtigen Lesen mein Eindruck. Es scheint in Teilen sogar eher eine knappe Entscheidung gewesen zu sein. Aber das kann man natürlich nur vermuten.
...da würd ich aber schon wiedersprechen wollen....find die nachfolgende Aussage schon sehr deutlich [Seite 4 ff.]: "Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden, überwiegt das öffentliche· Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2020. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffne Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt und der Bescheid zudem ermessensfehlerhaft ist. Recntsgrundlage für den Erlass eines Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von betimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkenn baren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verpürgten Versamnilungfreiheit (Art. 8 Grundgesetz - GG) für die Funktionsfähigeit der Demokratie darf deren Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfG, Beschluss.vom 14. Mai 1985 - BverfG 1 BvR 233/81, juris Rn; 79)" Im einzelnen dann: "a) Vorliegend ist. schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben. [...] b) Ein Verbot der Versammlung scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. [...]" etc.
Kann man natürlich so sehen, klar. Das ist halt immer die Frage, ab wann man das als Ohrfeige sieht. Dass hier von der Polizei (bzw. deren Justiziariat) offenbar ein paar grundsätzliche Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesehen bzw. nicht berücksichtigt wurden, ist schon Schlamperei. Eigentlich sitzen dort Leute mit viel Fachkenntnis und Sachverstand. Das ist schon blamabel, wenn man dann so etwas vom Gericht erklärt bekommt. Ich vermute mal, die wussten schon in etwa, was da auf sie zukommt. Aber mal sehen, was das Oberverwaltungsgericht jetzt dazu sagt. Es soll ja angeblich heute noch zu einer Entscheidung kommen. Nur zur Verdeutlichung: dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, ist eine grundlegende Voraussetzung in so einem Verfahren. Das würde ich daher nicht zu hoch bewerten. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen fehlen, ist pure Schlamperei. Dass das Ganze dann ermessensfehlerhaft ist, ist bloße Konsequenz daraus. Allerdings hat man dann wohl auch ein mögliches milderes Mittel ausser Acht gelassen, was wiederum Schlamperei ist. Das war also offenbar alles sehr unprofessionell zusammengeschustert. @WilliamRiker ich würde dir da in der Einschätzung durchaus recht geben, peinlich ist das allemal. Danke nochmal für den Hinweis.
HOFFNUNG! +++ 20:29 Gericht kippt Prostitutionsverbot in Niedersachsen +++ Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die von der Landesregierung wegen der Pandemie angeordnete Schließung von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen außer Vollzug gesetzt. Das teilt eine Sprecherin mit. Ein vollständiges Verbot sei unverhältnismäßig, so das Gericht. Ab sofort gelten die allgemeinen Regelungen für körpernahe Dienstleistungen auch im Bereich der Prostitution. Dazu gehören etwa ein Hygienekonzept und die Erfassung von Kontaktdaten.
Freu mich schon auf einen Besuch im Totalclub Hannover + Osnabrück. Bin mal gespannt wie die Preisgestaltung abläuft.. Teuerer oder billiger wie vor Corona
TC Hannover 2 x Spass und Eintritt 80 Euro. HP aktuell .. die waren aber schnell.. vor Corona 4 xSpass für 80 Teuros
Sehr schön. Dann kann ich mir ja auf meiner Radtour im Norden ohne Gewissensbisse jemanden suchen Noch schöner wäre allerdings, wenn die Läden hier auch endlich öffnen dürften...
Und Hamburg will das Prostitutionsverbot offensichtlich mindestens bis Ende des Jahres verlängern. Corona-Krise: Das Leiden der Hamburger Sexarbeiterinnen Einfach nur lächerlich, so etwas als Begründung heranzuziehen:
Ich gehe davon aus, dass die Clubs auch in NRW bald wieder unter bestimmten Voraussetzungen öffnen werden. Es kann also nicht mehr solange dauern. Es kommt Bewegung in die Sache. Haltet durch, bald ist es soweit. Ich glaube auch, dass die Clubs sich schon darauf vorbereiten und in den Startlöchern stehen.