PERSONALRECHT DER SMILEy IM Arbeitszeugnis Bei Facebook, Twitter usw. sind Smileys allgegenwärtig. So verwundert es nur wenig, dass sich auch die Rechtsprechung mal damit zu befassen hatte: Das Arbeitsgericht Kiel hatte sich nämlich mit einem Smiley in einem Arbeitszeugnis beschäftigen [ArbG Kiel, Urt. vom 18.04.13, Az. 5 Ca 80b/13]. Ein Ergotherapeut begehrte die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses. Im ersten Buchstaben "G" der Unterschrift des Arbeitgebers waren zwei Punkte und ein Haken zu erkennen. Nach Meinung des Klägers war dieser Haken im Arbeitszeugnis nach unten ausgeprägt. Dadurch entstehe der Eindruck eines traurigen Gesichts. Der Arbeitgeber unterschreibe auf anderen Dokumenten mit einem nach oben gezogenen Haken. Die übliche Unterschrift beinhalte daher einen lächelnden Smiley. Das Gericht nahm daraufhin Einsicht in den Personalausweis des Arbeitgebers. Tatsächlich fand sich dort eine Unterschrift mit einem anscheinend lachenden Gesicht. Das Gericht befand, auch hinsichtlich einer Unterschrift unter ein Zeugnis gelte § 109 Absatz 2 GewO. Danach dürfen Zeugnisse keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Unterzeichne der Arbeitgeber üblicherweise mit einem lachenden Smiley, so müsse er auch das Arbeitszeugnis so unterschreiben. (RA Peter Dietz, Düsseldorf, www.dietzundgrathes.de) Quelle: http://www.certo-gmbh.de/pdf/personalintern/2018/ausgabe03_18.pdf .
Klarer Fall... Für evtl mitlesende Grundschüler: kein im Zeugnis mehr akzeptieren. Und besser auch kein oder , aber das aus anderen Gründen Tom
D a s kommt nun drauf an, wer das Arbeitszeignis ausstellt. Aber im Prinzíp kann ich den Kläger verstehen. <---- Nur posive Smilies bei mir