Neues Prostitutionsgesetz ist im Bundestag!

Dieses Thema im Forum "Offtopic" wurde erstellt von badura, 27. Juni 2013.

  1. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    Es ist eine Ordnungswidrigkeit
    Das kann man so sehen, muss man aber nicht. Ebenso könnte man sich darüber freuen, doppelt abzukassieren.
     
  2. Pfeiffe

    Pfeiffe Stammschreiber

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    Hinweis

    Das ist im Club "Isinger Tor 6-8 (bei Klein)" definitiv schon mal nicht der Fall. Letztens war ich dort zu einem Kurztrip und musste im Zimmer ein paar Minuten warten. Nach 5 Minuten versuchte ich die Tür zu öffnen und stellte fest, dass dies von Innen nicht möglich war. Auch nach der Nummer mit Lara, Bericht folgt, musste Sie laut klopfen, sodass dann die Tür von aussen geöffnet werden konnte. Ob das mal alles so rechtens ist, auch nach alter Gesetzgebung? Glaube eher nicht
     
    Glasperlenspiel und albundy69 danken dafür.
  3. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    Klingt nach Freiheitsberaubung
     
    Glasperlenspiel dankt dafür.
  4. BongoBongo

    BongoBongo verwöhnter Arsch

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    Wäre zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Neben den freiheitsberaubenden Aspekten würde so ein Laden niemals eine Zulassung aus brandschutzrechtlichen Gründen bekommen. Bei einer Brandschutzprüfung würden die entsprechenden Räume unmittelbar stillgelegt.
     
    Glasperlenspiel dankt dafür.
  5. acafan

    acafan Stammschreiber

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    Mir ist letztens im Mondial folgendes passiert . Ich auf dem Zimmer gerade doogy mit der süßen ...geht die Tür auf und einige junge Osmanen wollen sich das Zimmer anschauen .
    Ich irritiert und die Lust war weg .
     
  6. Winnetou Kowalski

    Winnetou Kowalski Tippen ist bääh, aber ...

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    Irgendwie bist Du empfindlich.

    Im Doggy hättest Du ihr doch einen Hut (zum Sammeln)
    auf den Rücken stellen können. (wie komme ich jetzt auf Hut?) :megalach:

    Bei gleichzeitigem freundlichen Lächeln wäre evtl. eine Verlängerung dabei herausgesprungen. :p

    .
     
    klappi, acafan und Glasperlenspiel danken dafür.
  7. marleen2010

    marleen2010 Stammschreiber

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    Klage gegen Gesetz

    Der Verein Dona Carmen greift die Frankfurter Stadtregierung an.

    "Der geplante Fachbeirat diene nur „der moralisch motivierten Selbstinszenierung von Prostitutionsgegnern auf Kosten der Betroffenen“, findet Dona Carmen. Zudem rät der Verein der Stadt, zunächst das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz abzuwarten. Sie soll Anfang Juni eingereicht werden."

    http://www.fr.de/frankfurt/prostituierte-klage-gegen-gesetz-a-1278672
     
    dj_cifou, Raw und br2016 danken dafür.
  8. Wusel

    Wusel Bekannter Schreiber

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    Eine DL fragte mich dieser Tage wegen einer Unterkunft; Apartment, Zimmer, Untermiete, "häusliches Einnisten bei einem Freier" (mit Taxiservice :braue: ).

    In den Clubs, so deute sie an, da dürfen die Dls nicht mehr wohnen; dem neuen Gesetzt wegen, ggf. wg. einer geänderten Rechtsprechung.

    Wer weiß Bescheid?


     
    Harvey dankt dafür.
  9. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)[/B]
    § 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen


    Ausnahmen gibt es nur in Wohnungen.

    Du kannst das Zimmer mit der Carrerabahn demnach bedenkenlos leeräumen und ein Ikeabett reinstellen. Die Dame erzählt keinen Mist.:p
     
    br2016 und Wusel danken dafür.
  10. Glasperlenspiel

    Glasperlenspiel Stammschreiber

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    Man kann ja nun viel gegen das neue ProstSchG sagen. Aber dieser Punkt ist -- glaube ich -- sehr vernünftig.

    Wenn man Bäcker ist, schläft man ja auch nicht mehr neben dem Backofen. Zumindest nicht mehr zu Beginn des 21. Jh. (das ist vielleicht Stand 18. /Beginn des 19. Jh).


    Außerdem gibt es schon lange eine Reihe von Clubs, da hat man für die Frauen entweder Wohnraum außerhalb des Clubs besorgt, oder aber im Club ist ein Wohntrakt, der mit den üblichen "Verrichtigszimmern" nichts zu tun hat. Beispiel: PSR.

    Und das wird jetzt sicherlich ein wichtiges Unterscheidungekriterium für Clubs sein, wohin die Damenwelt zieht, weil die Übernachtungskosten jetzt viel stärker in ihre Umsatzrechnung eingehen.

    :):):)
     
    Harvey und albundy69 danken dafür.
  11. albundy69

    albundy69 Womanizer

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    #931 albundy69, 17. Mai 2017
    Zuletzt bearbeitet: 17. Mai 2017
    Ich finde die Regelung nicht gut.

    Standardwert bei Frauen vom Schwarzmeer ist, dass diese in einer Art WG bei ner Oberolga oder Mann wohnen, oder Opfer von Mietabzockern wird, weil nämlich kein klar denkender Mensch Wohnungen an Leute dieser Region vermietet. Lebt sie im Puff hat sie keine Abgaben, muss sich keinen überteuerten Fahrer besorgen und dürfte dort den sicherst möglichen Ort haben. Die Puffmauer ist vielfach Schutzmauer gegen Zuhälter. Der Part des Gesetzes ist von Geistesgestörten gemacht worden.

    Diese denken folgendermaßen:

    Die Zwangsprostituierte muss rund in die Uhr ihren Körper hinhalten und lebt wie ein Tier im Zoo. Also befreien wir sie durch eine Vorschrift zumindest nachts aus ihrem Käfig.

    Eine recht schöne und vollkommen treffende Beschreibung aus Hurensicht:

    Quelle: http://st.pauli-news.de/rotlicht/sexarbeit-das-gesetz-geht-nach-hinten-los/
     
    Pinguino, mitanu, Harvey und 2 andere danken dafür.
  12. Bodo001

    Bodo001 Stammschreiber

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    Hallo Freunde,

    bei der ganzen Diskussion unterliegen viele von Euch einem Denkfehler :

    Ihr setzt bei den Politikern und Wichtigtuern (Schwarzer, Kirche etc.) VERSTAND voraus.
    Das geht doch gar nicht !

    Diese Personen und Instutionen sind beratungsresistent und nur darauf bedacht, werbetechnisch ( und das geht hier nur opportunistisch) zu handeln.

    Deswegen :
    das Ding ist durch und wird auch nicht von den Richtern gestoppt werden. Schließlich will ja keiner von der BILD als Hurenfreund dargestellt werden.

    Also stellt Euch in der einen oder anderen Art und Weise darauf ein.
     
    Baldo666, mitanu und Glasperlenspiel danken dafür.
  13. Baldo666

    Baldo666 Stammschreiber

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    Information zum ProstituiertenSchutzGesetz, in NRW,

    Nun reiche ich noch etwas nach, und wer möchte kann sich selber ein Bild machen wie es mit dem ProstituiertenSchutzGesetz, in NRW, bei den (verschiedenen.) Ordnungsbehörden, teilweise aussehen könnte.

    Wegen der brisanten Quelle bringe ich es mal im Spoiler unter, da ich nicht weis inwiefern eine Veröffentlichung erlaubt ist.
    Mehr ->


    Prostituiertenschutzgesetz - Übersichtsseite
    Mehr ->
    Prostituiertenschutzgesetz - Übersichtsseite
    11. Mai 2017

    Zum 1. Juli 2017 wird das Prostituiertenschutzgesetz deutschlandweit in Kraft treten.
    Aktuell müssen Bund und Land aber noch einige Hausaufgaben bei den erforderlichen Umsetzungsregelungen machen.
    Daher gibt es hier eine Reihe spezieller Themen, die jeweils getrennte Vorschriften begleiten.
    Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick geben und ggf. auf die Spezialbereiche verweisen.


    Bund:
    Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Das eigentliche Bundesgesetz mit den materiellen Vorschriften

    Bereits im Bundesegesetzblatt veröffentlicht, Inkrafttreten zum 1. Juli 2017.
    Gesetzestext im BGBl


    Ausführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstAV)
    Eine Verordnung, die die Einzelheiten der Anmeldung und des Erlaubnisverfahrens regelt, u.a. auch die zu verwendenden Ausweismuster.
    Aktuell im Entwurfsstadium.


    Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)
    Eine Verordnung, die sich mit dem was, wie und wann der Erfassung und Übermittlung der statistischen Daten rund um die Bearbeitung der Registrierungen und Erlaubnisse befasst.
    Aktuell im Entwurfsstadium, das Thema wird hier gemeinsam mit der ProstAV behandelt.


    Land:
    DVO ProstSchutzG

    enthält die Zuständigkeitszuweisung an die Kreise und kreisfreien Städte sowie eine Kostenausgleichsregelung.
    Bereits im Gesetzblatt für das Land NRW bekanntgemacht, Inkraftreten zum 1. Juli 2017.
    Zur Übersichtsseite...
    siehe Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW)


    VV ProstSchG

    Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes sowie der zugehörigen Gesetze und Verordnungen
    Verwaltungsvorschriften richten sich an die ausführenden Behörden.
    Bislang lediglich angekündigt, noch kein Entwurf veröffentlicht.


    AVerwGebO

    In der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW regelt das Land die verschiedensten Verwaltungsgebühren landesweit einheitlich. Auch wenn die Kreise und Städte davon mit eigenen Regelungen abweichen dürfen, halten sich doch die meisten an diese Vorgaben.
    Auch die Gebühren im Zusammenhang mit dem ProstSchG wurden schon festgelegt: Gesundheitliche Beratung und die Registrierung der einzelnen Prostituierten sind gebührenfrei. Für die Erlaubnis von Prostitutionsbetrieben (sexuelle Dienstleistungen durch mehr als eine Person) werden Verwaltungsgebühren erhoben, und zwar nach Tarifstelle 12.20 des Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs.
    Nachzulesen im GVBl. vom 05.05.2017, dort Artikel 3. Zum Beispiel:


    Zitat
    12.20.1
    Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 500 bis 2 500

    12.20.2
    Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 15 Absatz 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000




    Voraussichtlich ab dem 1. Juli wird diese Änderung auch in der konsolidierten Fassung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nachzulesen sein.

    Quelle ordnungsamt-nrw


    Nachzulesen im GVBl. vom 05.05.2017, dort Artikel 3. Zum Beispiel:
    Artikel 3
    Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

    Nach der Tarifstelle 12.19.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die folgende Tarifstelle 12.20 eingefügt:

    „12.20
    Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Hinweis:

    Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

    12.20.1
    Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 500 bis 2 500

    12.20.2
    Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 15 Absatz 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.3
    Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit §14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.4
    Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.5
    Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.6
    Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.7
    Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 1 000

    12.20.8
    Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 150 bis 500

    12.20.9
    Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 150 bis 1 000

    12.20.10
    Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 150

    12.20.11
    Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 150 bis 500

    12.20.12
    Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 150

    12.20.13
    Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 50

    12.20.14
    Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 500 bis 1 500

    12.20.15
    Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 350 bis 1 000

    12.20.16
    Einmalige Betriebskontrolle sowie einmalige Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 20

    12.20.17
    Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
    Gebühr: Euro 120 bis 160

    12.20.18
    Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (Abgerechnet wird jede angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres jeweils veröffentlichten Stundensätze, § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

    a) Für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 120 bis 160

    b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
    Gebühr: Euro 30 bis 40“.

    Artikel 4
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 28. Juni 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
    Düsseldorf, den 25. April 2017

    Die Landesregierung
    Nordrhein-Westfalen

    - GV. NRW. 2017 S. 484





    AverwGebO
    Mehr ->
    AverwGebO
    6. Mai 2017

    Im GVBl. vom 05.05.2017 wird eine Änderung der AVerwGebO bekannt gemacht.
    Anders als sonst erstreckt sie sich über mehrere Artikel und ist deshalb etwas unübersichtlicher als sonst, weil die Tarifstellen nicht konsequent aufsteigend sortiert sind.
    Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Daten des Inkrafttretens der einzelnen Artikel (6. Mai bzw. 28. Juni 2017).
    Betroffene Tarifstellen aus dem Aufgabenbereich der Ordnungsbehörden sind u.a.:

    ....
    Neue TS 12.20 für Erlaubnis etc. nach ProstSchG (erwartungsgemäß sind lediglich für die betriebsbezogenen Prüfungen etc. Gebühren vorgesehen, nicht aber für die Registrierung der einzelnen Prostituierten.
    ....

    Quelle ordnungsamt-nrw




    Prostitutions -Anmeldeverordnung – Prost AV
    Mehr ->
    Prostitutions -Anmeldeverordnung – Prost AV
    27. April 2017
    Das Bundesfamilienministerium hat inzwischen einen Entwurf einer Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter vorgelegt.
    Veröffentlicht ist dieser zwar nicht auf den Seiten des Ministeriums, aber bei der Beratungstelle Doña Carmen (ganz unten auf der Seite).
    Die harsche Kritik der Beratungsstelle ist berechtigt, konsequent hat das Ministerium eine klare Entscheidung entweder für eine registerbasierte oder für eine ausweisbasierte Nachweisführung verweigert.
    Das fürht dazu, dass sich die Standards faktisch verdoppeln.

    Gleichzeitig werden die Behörden gehalten, die vertraulichen Anmeldeinformationen "ohne Sinn und Verstand" an alle anderen möglichen Tätigkeitsorte weiterzumelden, u.U. gar landes- oder bundesweit.
    Diese Informationen sind für die empfangenden Kommunen zugleich völlig wertlos, weil zum Zeitpunkt der Meldung überhaupt nicht klar ist, ob, wann und wo die Prostituierten ihre Anmeldung tatsächlich in die Tat umsetzen werden.

    Der Entwurf ist damit wirklich frei von Fachkunde.
    Die Beratungsstelle vermutet böswillige Motive zum Nachteil der Prostituierten - aus Sicht des Verfassers dürfte es schlichtweg handwerkliche Unfähigkeit der Ministerialen sein, die zu diesem blamablen Ergebnis geführt haben.
    Bleibt zu hoffen, dass sich die hohen Damen und Herren noch rechtzeitig besinnen!

    Ähnliches gilt auch für den ebenfalls dort veröffentlichten Entwurf einer Statistikverordnung


    Teil 2

    Prostitutions -Anmeldeverordnung – Prost AV
    11. Mai 2017

    Inzwischen hat die Bundesregierung dihren Verordnungsentwurf dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.
    Gegenüber der o.a. Fassung des Referentenentwurfs wurde er an einigen Stellen nachgebessert.


    Zur Vorgangs-Übersicht zur Bundesrats-Drucksache 374/17 beim Bundesrat
    Es ist nicht zu übersehen, dass die Bundesregierung versucht, die im Prostituiertenschutzgesetz gemachten handwerklichen Fehler über die Ausführungsverordnung zu kaschieren.

    Bemerkenswerterweise interpretiert das Ministerium jetzt die Ist-Vorschrift des § 34 Abs. 6 ProstSchG ("Die zuständige Behörde übermittelt die Daten (...) an die Behörden") contra legem in eine Ermessensvorschrift um.
    Zum Umgang mit Meldungen, die sich - völlig konform zum ProstSchG - auf ein ganzes Bundesland beziehen, schweigt man sich aber lieber aus.

    Einmal abgesehen davon, dass sich unter diesem Umständen fragen lässt, weshalb eine Prostituierte überhaupt noch Orte - und nicht ausschließlich Länder - angeben sollte.

    Auch bei den Lichtbildern wird weiter herumgedruckst (das Gesetz fordert 2 - wie früher beim Einkleben in den Ausweis), die Verordnung verlangt Tintenstrahldrucke auf fälschungssicherem Papier.
    Wie viele Leute im Neuland wissen, reicht es üblicherweise aus ein Bild einmal zu scannen, um es zweimal zu drucken.
    Das hat man im Bundesministerium jetzt auch schon bemerkt, aber an eine Reparatur des § 4 Abs. 1 ProstSchG traut man sich nicht heran.

    Aktuelles Fazit:
    Prostituierten, die sich ab dem 1. Juli 2017 ordnungsgemäß anmelden wollen, ist dringend anzuraten, als Tätigkeitsbereich ausschließlich eines oder mehere Bundesländer, keinesfalls aber konkrete Städte oder Kreise anzugeben.
    Damit können sie eine völlig sinnlose Verteilung ihrer persönlichen Daten per Postwurfsendung an alle möglichen Behörden vermeiden.
    Nicht ausschließen lässt sich damit aber die Pflichtmeldung des Amtes an das Finanzamt aus § 34 Abs. 8 ProstSchG:

    Zitat

    (8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 (...) zu unterrichten.(...)


    in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 stehen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne
    des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift.

    Auch der Entwurf zur Statistikverordnung liegt inzwischen dem Bundesrat vor, ihn habe ich aber noch nicht ausgwertet.
    Zur Vorgangsübersicht zu BR-Drs. 375/17 beim Bundesrat


    Quelle ordnungsamt-nrw




    Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW)
    Mehr ->
    Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW)
    20. Januar 2017

    Inzwischen liegt für NRW auch der noch erforderliche Entwurf einer Zuständigkeitsverordnung vor.
    Er ist beim Landtag als LT-Vorlage 16/4673 abrufbar.
    Die Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz soll den unteren Gesundheitsbehörden zugewiesen werden, alle weiteren Aufgaben nach Abschnitt 2 - 7 den Kreisordnungsbehörden.


    Teil 2

    ProstituiertenschutzVO

    19. April 2017

    Die Zuständigkeitsverordnung für die Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes wurde inzwischen im GVBl veröffentlicht, sie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
    GVBl. NRW vom 13.04.2017, S. 388.


    Weiterhin nicht veröffentlicht sind hingegen die angekündigten und überfälligen Regelungen des Bundes zur Durchführung des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der geplanten Vorgaben für Registrierungsnachweise.
    Kaum zu glauben, wenn man sich überlegt, dass die ausführenden Stellen erst auf Basis dieser Vorschriften kalkulieren können, was sie an Technik und Personal beschaffen müssen, um ab dem 1. Juli 2017 diese Aufgaben wahrnehmen zu können: Für ein paar theoretische Ausführungen lässt man sich bei Bund und Land monate- oder jahrelang Zeit - aber für die echte Arbeit, die von Kreisen und kreisfreien Städten nachher ausgeführt werden soll, lässt man diesen nur wenige Wochen.
    Glauben die Ministerialen bei Bund und Land immer noch, dass die Kommunen das Personal für neue Aufgaben einfach vorrätig haben?


    Verordnungstext des Landes:

    Zitat
    § 1 Ausübung der Prostitution, Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

    (1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme des § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden übertragen.
    Die Kreisordnungsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

    (2) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Emanzipation zuständige Ministerium.

    (3) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für das Gewerberecht zuständige Ministerium.


    § 2 Gesundheitliche Beratung

    (1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen.
    Die unteren Gesundheitsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

    (2) Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

    (3) Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

    (4) Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.


    § 3 Gebühren und Auslagen

    Für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.


    § 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

    Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, sind die nach § 1 zuständigen Behörden.


    § 5 Belastungsausgleich

    (1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017.

    (2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 6 393 371 Euro.

    (3) Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. März 2018.

    (4) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015.

    (5) Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel nach Absatz 4 werden in 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft. Hierfür wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine repräsentative Stichprobe bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.


    § 6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.




    Teil 3

    Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW)
    27. April 2017
    Informationen zu dem parallel beim Familienministerium bearbeiteten Entwurf einer Verordnung über das Anmeldeverfahren gibt es in einem separaten Thema.


    Quelle ordnungsamt-nrw
     
    Winnetou Kowalski und leckschlumpf danken dafür.
  14. DeKlomp

    DeKlomp (Fast) alles hat ein Ende ...

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    mittendrin
    Klares Nein meiner Meinung.

    Politiker, Parteien und diese ganzen "Nicht-Regierungs-Organsition" , auch NGO genannt (Beispiel sind Stiftungen , Verbände und Vereine, sind per se Interessen-Vertreter bestimmter Clientel. Manchmal auch nur der eigenen ...
    Das hat deshalb mitnichten was mit Verstand oder Objektivität zu tun - sondern eben mit Partikular-Interessen. :besserwisser:


    Ansonsten hast Recht: Das Ding ist durch!

    Hoffentlich ein Denkzettel an alle, die meinten :poppen: usw. hat nix mit Politik zu tun.
     
    Glasperlenspiel und Bodo001 danken dafür.
  15. Bodo001

    Bodo001 Stammschreiber

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    @DeKlomp :
    Dann gehen unsere Meinungen ja gar nicht so weit auseinander, denn diese Personen (juristisch oder natürlich) oder deren Sprecher reden und handeln werbetechnisch und opportun entweder inter-institutionell oder eben öffentlich !

    Aber alle Wortspiele oder sprachliches Raffinesse ändern nichts daran : die goldenen Zeiten sind in 5 Wochen vorbei.

    Nochmal @DeKlomp :
    Willkommen !
    19 Beiträge in 4 Tagen - das nenne ich Einsatz !
     
    Glasperlenspiel dankt dafür.
  16. Tomto

    Tomto Stammschreiber

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    Ja und alle in Offtopics. Wie ein gewisser FK, der vor wenigen Wochen verschollen ist. Der rein zufällig dieselben Smilies verwendet, der dieselbe Art zu zitieren und zu verlinken verwendet hat, und der trotz des Versuchs, den Schreibstil etwas zu ändern doch nicht davon ablenken kann, dass er einige Wörter besonders häufig verwendet.

    Mir geht bei solchen Spielchen echt der Hut hoch, wenn einer denkt, hier wären alle mit dem Klammerbeutel gepudert.
     
  17. czz

    czz Stammschreiber

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    Sucht jemand noch nette Untermieterinnen ab dem 1.7.?

    Mich hat auch schon eine gefragt, wie weit ich denn von dem Club weg wohne.

    Für den neuen Bockschein brauchst du eine feste Meldeadresse. Hotel reicht nicht. Ohne Meldeadresse (also Mietwohnung), kein Bockschein.

    Ohne Bockschein, keine Arbeit im Club.

    Ohne Arbeit im Club, kein Geld.

    Ohne Geld, keine Mietwohnung.

    Hervorragend, liebe Volksvertreter, wie ihr die Damen aus den eher sicheren Clubs in andere Abhängigkeiten oder zu dubiosen Vermietern treibt! Denn wer vermietet denn was an Damen aus BULROM? Wohl bestimmt wieder Landsleute, die sie ausnutzen. Mal blind getippt. Oder Freier für Gefälligkeiten.

    Wobei wir meinten, das würde eigentich passen, weil sie käme eh erst um 4 Uhr nachts, da würde ich ja fast schon wieder aufstehen. Zweischichtbetrieb im Bett wie im Uboot.

    Eigentlich müssten die Preise steigen für Clubs und Dienstleistungen, aber ob der Markt das hergibt? Die Servicequalität sinkt ja.
     
    Glasperlenspiel dankt dafür.
  18. marleen2010

    marleen2010 Stammschreiber

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    leckschlumpf dankt dafür.
  19. czz

    czz Stammschreiber

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    Schlafen muss sie halt auch irgendwo, im Club geht´s ja nicht mehr.

    OK, aber richtig kapiert hat sie dass dann nicht mit der Anmeldung, aber wie soll sie das auch als Rumänin. Wobei ich nicht weiss, ob der Club sich für eine Zustellanschrift her gibt.
     
  20. marleen2010

    marleen2010 Stammschreiber

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    Denke nicht das die Bordelladresse als Zustelladresse anerkennen.