Die Ahnen (ceon, Smiley... ) habens schon "immer gewusst" und hier vertreten trotz teils rüder "Kritik", ja auch "mündliches Anheuern einer Dame zum Anschaffen" führt zu einem Arbeitsvertrag nach dt. Recht mit allen Pfiichten (Steuern &Sozialabgaben, Haftpflicht usw.) Der althergebrachte "Lude" oder "Zuhälter" würde seit 2001 (ProstG) somit immer Arbeitgeber sein. Und der hat auch Pflichten! Also nach meiner Kenntnis war das aber schon immer so, dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig iss! In dem Fall mal ein fürs Gericht! > Quelle und Details zum Fall < .
Ich hatte das Thema unter "Pressemitteilungen" begonnen. Man muss aber wie gesagt sehen, dass es ein Urteil eines Sozialgerichtes ist. Dort gibt es häufig ganz spezifische Urteile, die dann jedoch auf anderen Gebieten nicht als "Präzedenzfälle" dienen und auch nicht weiter verfolgt werden. Denn z.B. auf dem Gebiet des Steuerrechts werden Gerichte keinesfalls akzeptieren, dass für die Selbständigkeit in der Sexarbeit spezifische Kriterien gelten sollen.
Es ist auch nur der Spruch eines "Untergerichts". Allerdings gilt auch im Arbeitsrecht (und zwar durch alle Instanzen) wie von ceon, Smiley und Dingeling ... ääh .. Dongle zu Recht behauptet: Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig! (Probleme tauchen nur manchmal mit der Beweisbarkeit der Vereinbarungen auf.) Ausnahme: Ein mündlicher befristeter Vertrag gilt als unbefristet! Keine Heilung möglich. Zur Abrundung: Eine mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht gültig! .
Jenauh! Und deshalb steht auch regelmäßig geschrieben "Es wird empfohlen .... schriftlich festzuhalten..." oder zumindest einen Zeugen zu haben. Allerdings versteh ich natürlich, dass ein Lude oder jewisse "Betreiber" sich vor sowat fürchten ... aber wie der Fall und §§ zeigen, scheiß egal, er bzw. die Versicherung iss dran. Die Versicherung, sofern überhaupt eine besteht, wird sichs dann von ihm wieder holen (wollen). Deshalb sollte dei dame immer eine aktuelle zustellfähige Fax-Nummer bzw. Anschrift ihres "Hernn und Meisters" kennen! Und der "Herr und Meister" sollte sich den Empfang der Kündigung bei Übergabe quitieren lassen ... sonst belcht er weiter Steuern und Abgaben. Wer hätte das gedacht ... 2001+2002 DAS hätten sich Manche sicher nich träumen lassen ... Ich grüße die Ahnen ceon & Smiley .
Per Fax (oder Telegramm oder eMail) geht nicht, da die echte eigene Unterschrift fehlt! Das Gesetz schreibt die Schriftform vor; und damit meint es: "eigenhändig unterschrieben". Zum Nachlesen für Interessierte: http://arbeitgeber.monster.de/hr/personal-tipps/personalmanagement/arbeitsrecht/kuendigung-mail-87838.aspx .
Na ja bzgl Fax stimmt das SO nicht ganz! Es jibbt nämlich 2 "Sorten" von Faxe ... die rein elektronisch erstellt wurden und gleich SO und dann eben ohn eigenhändige Unterschrift versandt worden und die, die eigenhändig unterschrieben und dann erst gefaxt worden! Letztere werden auch von den Gerichten z.B. zur Firstwahrung akzpetiert und nicht beanstandet, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind! Der "Geübte" schreibt im Kopf "vorab per Fax" + Unterschrift und ab geht die Sache vor 24 Uhr durch die Telefon-Leitung Fax-Sende-Protokoll und Kopie archivieren! :besserwiwsser: Das Original +Anlagen am nächsten Tach mit Frankierung in die Post ggf. Einschrieben mit Rückschein! Sollte also z.B. die Brief-Zusendung nach 14 Tagen wegen erfolgloser Auslieferung oder Annahme-Verweigerung zurückkommen, das Fax aber zuordnenbar dem zu Kündigenden durchgekommen sein, dann bestehen gut Chancen, dass auch die Kündigung gültig iss/war. Wenn beides nich geht dann iss der Arbeitsvertrag (DL<=>Lude) nich gekündigt ... und iss Luft für jede Menge Ärger. ... jaah die meisten DL haben kein Fax
Da irrst Du. Kündigungen von Arbeitsverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB. Schriftform heißt: Schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift im Original. Selbst wenn das Original eines Dokuments eine eigenhändige Unterschrift enthält, ist ein übertragenes Fax immer nur eine Kopie davon und damit bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedürfen, unwirksam. Es kommt nämlich darauf an, dass der zu Kündigende ein Original in die Hände bekommt, nicht der Absender. Bei Gerichten kann man tatsächlich Schriftsätze wirksam auch per Fax einreichen. Das liegt aber allein daran, dass dafür eben die Schriftform nicht gesetzlich erforderlich ist, nur die Schrift, nicht auch die Form (als die eigenhändige orignale Unterschrift).
Ihr könnt hier beide noch lange diskutieren über die Arbeitsverträge. Im konkreten Fall (WoPu) hatte die Frau keinen Arbeitsvertrag, weil sie als "selbständige Unternehmerin" auftrat. Doch das hat sich "gebissen" mit dem Geschäftsmodell des WoPu, wo die Frau von ihren Honoraren variable Beträge an den "Betreiber" abgeben muss (jetzt unabhängig davon, ob der Kerl noch kriminell ist oder nicht). D.h. mit je mehr "männlichen Gästen" die Frau Sex hatte, um so höher sind die Einnahmen des Betreibers. In diesem Fall wohl ganz einfach: Zuhälters. Dieses Modell unterscheidet sich damit deutlich von den Clubs (Bezahlen von Eintritt) oder Laufhäusern usw. (Bezahlen von Zimmermiete). In keinem der beiden anderen Fälle werden die Zahlungen von der Anzahl der "Gäste" abhängen. Sollte das Urteil allgemeinen Bestand haben, steht das Geschäftsmodell der WoPus (zumindest in dieser Form) prinzipiell in Frage. Es sei denn, die Frauen werden als normale Angestellte behandelt. Dann kommen allerdings auch noch die (hälftigen) Sozialausgaben dazu.
Na ja, Kündigungen ist so eine Sache So ist das nicht richtig oder zumindest missverständlich. In dem Link oben ist das eigentlich ganz gut beschrieben. Eine Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung, die wird mit Zugang beim Empfänger wirksam und zwar im Original mit Originalunzerschrift. Ob man das dann vorab noch per Fax oder Scan schickt, ist nicht relevant, eine Frist wird dadurch nicht gewahrt. Dabei handelt es sich nämlich um eine Kopie (Telekopie), nicht aber um das Original. Dongle hat insofern recht, dass man bei Gericht auch "vorab per Fax" etwas zur Fristwahrung schicken kann. Das wird fristwahrend akzeptiert. Aber: das Schreiben ans Gericht ist keine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, daher mit der Kündigung nicht vergleichbar. Kündigungen würde ich übrigens nie per Einschreiben / Rückschein schicken. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist, bleibt der Brief postlagernd eine Woche im Postamt liegen und wird dann an den Absender zurückgeschickt. Eine Zustellung ist dann im Zweifel nicht erfolgt. Wenn dann die Frist zur Kündigung abgelaufen ist, hat man Pech gehabt. Zugestellt und damit wirksam ist die Kündigung nur, wenn der Empfänger sie in der Hand hat oder zumindest, wenn man damit rechnen kann. Ich würde statt dessen eher mit Einwurf-Einschreiben zustellen. Dann wirft der Postbote die Kündigung in den Briefkasten jnd es ist zugestellt, ich kann mir den Zustellungsnachweis im Internet ausdrucken. Wer ganz sicher gehen will nimmt einen Boten oder übergibt eine Kündigung persönlich gegen Empfangsbekenntnis. Sorry, wenn ich mich vielleicht wiederhole. Bei Kündigungen wäre ich halt immer vorsichtig. Da wird viel falsch verstanden und läuft schief. Zudem liegt der Teufel wirklich oft im Detail, daher sind allgemeine Aussagen zu den Fehlerquellen und Voraussetzungen immer etwas Glückssache.
@elswag2 Du hast nicht vollständig gelesen oder verstanden was ich geschrieben habe?? siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform
Sorry Glasperlenspiel, auch hier nochmal kurz der Klugscheissermodus von mir. Das Urteil um das es in der Ausgangsfrage ging, ist von einem Sozialgericht und wirkt auch erst mal nur sozialversicherungsrechtlich. In dem Fall hier wie ich meine auch zutreffend, da offenbar eine Abhängigkeit bestand und natürlich zum Glück der DL, die dadurch jetzt Leistungen der Unfallversicherung erhält. Andere Gerichte, Finanzamt oder Behörden sind aber nicht an dieses Urteil gebunden. Noch nicht einmal andere Sozialgerichte, höherrangige schon mal gar nicht. Es ist daher eher ein interessanter Einzelfall. Ansonsten muss immer individuell geschaut und überprüft werden, ob ein arbeitnehmeröhnliches Abhängigkeitsverhältnis virluegt und wer das wirtschaftliche Risiko trägt, wer die Betriebsmittel bereitstellt, Arbeitszeiten, Möglichkeit, Freier oder Praktiken abzulehnen etc. Auch die Zimmermiete ist kein Garant, es gibt zB auch umsatzanhöngige Mieten, auch ausserhalb des P6. Der Betreiber muss sich halt zu seinem Konzept Gedanken machen, wie er die einzelnen Risiken reduziert, wenn er nicht eines Tages zur Beitragszahlung herangezogen werden will. Dazu muss er dich fachkundig beraten lassen (das Zeug versteht sonst kein normaler Mensch) und dann entscheiden, welches Risiko er tragen will und wo die Grenze gür ihn ist. Gleiches gilt natürlich auch für die DL.
@frauenfreund71 Es wird aber ein Zettel an den Empfänger in den Postkasten mit entsprechenden Vermerk geworfen! Weiß ich ... aber daran sieht man mal wieder, wie die Behörden sich die Welt zurecht rücken, wie es am Einfachsten iss. Ob der Empfänger nun im ersten oder zweiten Fall den Briefkasten nich öffnet/leer weil er nich will oder vielleicht auch gar nicht kann, dort gar nich mehr da wohnt, iss vermutlich scheiß egal. Wenn bei einem zeitweilig in Dland geduldeter Ausländer (z.B. der Amir der anbgebliche Berlin-Attentäter) nicht eine zustellfähige Adresse, also Postkasten, ermittelt werden kann, dann iss eben eben nicht. Wird eingestellt. Basta ... iss nich. Der amtlich registrierte Inländer wird dagegen mit lauter feinsinnigen §§-Schwachsinn drangsaliert ... Das führt dann dazu, dass man u.U. nich oder besser nie mehr kündigen kann, wenn man den Vertrags-Partner einfach nie mehr erwischt!? Im konkreten Fall wenn die Dame den Luden kündigt, was iss da da Empfangs-Bekanntnis? Das blaue Auge?? Iss schon ockeeh ... Wir behandeln ja auch hier den Spezial-Fall Lude kündigt DL bzw. umgekehrt. Das dürfte verbeamteten Juristen wieder schwere Kopfzerbrechen bereiten, bei all den sonderbaren Situationen, die da auftreten können.
Möglich. Was habe ich denn Deiner Ansicht nach versäumt oder nicht verstanden? Es wäre hilfreich gewesen, das nicht einfach nur zu behaupten sondern gleich auch ein wenig zu begründen. Die Anforderungen sind noch höher. Mit einer Kündigung rechnen kann, reicht nicht (jeder, außer Beamten, kann gekündigt werden). Eine vorsätzlich vereitelte Zustellung kann allein wirksam sein, wenn der Empfänger damit rechnen musste. Ein Einwurf-Einschreiben ist keine gute Idee. Zum Einen ist der Zustellzettel des Postboten keine öffentliche Urkunde i.S. d. § 418 ZPO und zum Anderen ist damit nicht bewiesen, dass in dem eingeworfenen Umschlag überhaupt eine Kündigung drin war. Rechtssicher ist nur der Gerichtsvollzieher oder der Bote, der auch das Kündigungsschreiben selbst kennt, also nicht nur den zugeklebten Umschlag von außen sieht. Zum Empfangsbekenntnis kann niemand gezwungen werden; da helfen dann Zeugen. Niemand muss ein Einschreiben abholen. Der Zettel im Briefkasten ist nur eine Info ohne Rechtswirkung. Anders ist es nur bei der o.g. vorsätzlichen Zugangsvereitelung (z. B. Briefkasten abmontiert) oder einer amtlichen Zustellung, z.B. durch eine Gerichtsperson oder den Gerichtsvollzieher. Solche (gelben) Benachrichtigungskarten bewirken ergangene Zustellung mit Fristlauf. Wenn man des Vertragspartners gar nicht mehr habhaft werden kann, gibt's noch die öffentliche Zustellung. Im Arbeitsrecht braucht man das nicht. Kommt ein Arbeitnehmer gar nicht mehr, fliegt er einfach fristlos raus und man stellt die Gehaltszahlung ein.
Sollte man ihm aber nicht die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zugestellt haben, kommt er dann evtl. nach ca. 8 Wochen mit einer AUB und klagt die 6 Wochen Entgeltfortzahlung ein. Beschäftigt ist er ja dann noch, ungekündigt. OK, OK, ist kein Arbeitsrechtsboard hier. Aber man wird ja wohl noch dürfen ... ... bevor man jetzt zum Ficken fährt. Ansonsten sind elswag2s Ausführungen vorbildlich und exzellent. .