Albundy hat es soweit auf den Punkt gebracht Auch bei eine Sexarbeiter/in ist zwischen der ertragssteuerlichen Behandlung des erzielten Dienstleistung Lohnes als gewerbliche Einkünfte i.S.v § 15 EStG und der umsatzsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden: Außer: Der/die Sexarbeiter/in ist unbeschränkt steuerpflichtig. 1. gewerbliche Einkünfte Sexarbeiter/inen haben den Gewinn aus ihrer "Tätigkeit" normal wie jeder andere Unternehmer auch zu versteuern. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, wo sie festangestellt sind, was ja auch mal vorkommen kann, dann wird sie wie jeder andere abhängig Beschäftigte besteuert, ist der/die Chef/in verpflichtet für sie Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen .... Ansonsten könnte es so wie hier verlaufen... Prozess Hurenlohn nicht versteuert? http://www.rundschau-online.de/bonn/prozess-hurenlohn-nicht-versteuert-,15185502,29652534.html Schwarzarbeit schaden insbesondere uns ehrlichen Steuerzahler .
ab zum Steuerberater Danke für die interessanten Kommentare. Das scheint wohl ein sehr komplexes Thema mit unterschiedlichen Handhabungen der Städte und Finanzämter zu sein. Fazit: ab zu einem auf Huren spezialisierten Steuerberater. LG Oldie