Nein, kann er nicht, und zwar wegen der Menschenwürde und der sexuellen Selbstbestimmungder DL. Er kann nur auf Erstattung des bereits entrichteten Dirnenlohnes klagen, und auch nur, wenn keine Dienstleistung erbracht wurde, keineswegs schon dann, wenn sie ihm nicht gut genug war.
verbindliches Angebot: dem ersten, der zivilrechtlich auf die Einhaltung der "vertraglich vereinbarten" Art (!) der sexuellen Dienstleistung klagt und dessen Klage von irgendeinem Gericht in Deutschland angenommen wird, spendiere ich einen einstündigen Freifick mit einer Dame seiner Wahl
Vorsicht mit Pauschalzusagen Das kann aber bei bestimmten Edelescortdamen gaaaaaaanz schön teuer werden
Smiley, ich fürchte der Öxperte hat doch Recht... Onkel Palandt sagt dazu: "Der abgeschlossene Vertrag ist zunächst nichtig. Zwar ist die Prostitution als gewerbliche Tätigkeit nicht mehr sittenwidrig [mit BGH-Fundstelle], wohl aber die im Einzelfall ggü. einem Freier begründete Verpflichtung, sich gegen ein Entgelt geschlechtlich hinzugeben. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung als rechtlich bindend verstößt gegen die Menschenwürde. [Ein Haufen Fundstellen] (...) Von ... geht ... das Gesetz aus, da es dem Freier den Rechtsanspruch auf eine versprochene sexuelle Handlung versagt und den Vertrag erst nach Vornahme der Handlung wirksam werden lässt. Erst wenn die versprochene Leistung bewirkt worden ist, entsteht aus dem Vertrag mit Wirkung ex nunc ein Entgeltanspruch, auch wenn nicht alle zur Wirksamkeit eines Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um einen nachträglich zum Teil wirksam werdenden Vertrag, nicht aber, (...) um einen einseitig verpflichtenden Vertrag." Btw. ein bayrischer Amtsrichter würde wohl einen sog. "Dirnenvertrag" auch unabhängig jeglicher Rechts- und Gesetzeslage als sittenwidrig einstufen... aber naja, mit Einklagen siehts da zumindest mal ganz schlecht aus. Wenn man aber vorab bezahlt hat und es nicht zu einer Leistung gekommen ist, dann hat man logischerweise auch grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch. P.s.: Hervorhebungen bzw. Kursivdruck wie in der Quelle
@öXperte Da kann stehen wat will, denn de facto jibbt es ein nach wie vor gültiges Bundes-Gesetz (ProstG), dass explizit voraussetzt, dass es eben nicht sittenwidrig ist einen Vertrag über sexuelle Dienstlesitungen einzugehen, weil sich sonst im gesamten Gesetzes-Kontext nicht begründen läßt, warum die DL Anspruch auf ihre Entgelt hätte! Das war ja grad einer der Gründe, die damals zu dem ProstG geführt haben! Wer meint die Sittenwidrigkeit bestehe fort in der Praxis, muss auf dem Verwaltungsgerichtswege letztlich das ProstG kippen. Selbst in deiner Heimat Österreich hat der OGH erst 2012 entschieden >Quelle< Allerdings gibt es in Ösi-Land, soweit ich weiß, nach wie vor kein dem dt. ProstG adäquates Gesetz.
Mit Verlaub ... der Palandt ist ein Sammelsurium meist lange existierender Rechtsmeinungen, die auch zum Teil nie vorm BGH, BverfG oder EuGH waren. Nun hat der Gesetzgeber (Parlament) mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz gemacht. Juristen dürfen keine eigenen Gesetze machen. Sie haben die Einhaltung zu bewachen und zu sanktionieren ... zumindest theoretisch. Abgesehen das weder die Judikative noch Exekutive dieses Gesetz gern selber kreiert hätten, ist doch klar, tun sie sich schwer. Es nimmt nicht nur Handlungsmacht sondern passt in die bisherige Sicht nicht! (Gutes Beispiel wieder auch Renzikowski) Und genau das steht im Palandt usw. Trotzdem der Palandt ist kein Gesetzestext! Mit anderen Worten, solange die Sache im Palandt und bei den unteren Juristen-Rängen rumwabert, gilt letztlich das ProstG. Es sein denn, ein Fall schafft es vor die ganz hohen Gerichte, dann müsste unter Umständen der Gesetzgeber reagieren. Und danach steht es dann auch im Palandt! Genau so meinte ich das! Das ist der typische Ablauf in den meisten Saunaclubs. Leistung abgesprochen (oder auch nicht), Zimmer, vereinbarte Bezahlung. Es gibt da noch den Fall der Schlechtleistung ... Wenn ich auf dem SS der DL ne Summe X gebe, oder wo Vorausbezahlung so üblich ist, dann kann ich nicht Verlangen XYZ .... ABER ich kann meine Summe X zurückverlangen! Spannend wird es in Clubs, wo Vorausbezahlung genommen wird und sogar die sexuelle Leistung versprochen wird => Pauschalclub. Bei Wikipedia steht das andersrum???
Wikipedia ist für juristische Arbeit keine ernstzunehmende Quelle. Und der Palandt ist immer noch der Kommentar, mit dem die Rechtsprechung zu 90% arbeitet, da beißt die Maus den Faden nicht ab. Im zweiten Staatsexamen hat jeder Kandidat einen Palandt vor sich liegen, keinen anderen Kommentar zum BGB. Die übrigen Standard-Kommentare dürften btw. auch ähnliche Meinungen vertreten, die Fundstellen sind im Palandt aufgeführt, lediglich der Münchener Kommentar wird mit aA (=anderer Auffassung) angegeben (in Bezug auf den Verstoß gegen die Menschenwürde).
Da stimm ich dir zu. Ich gehe dennoch davon aus, dass die Verfasser dort Juristen waren ... schon um ihr eigenes Fachgebiet zu repräsentieren. Nur Kommentare nicht bindend ... und der BGH und BVerfG muss sich nicht daran halten. Na immerhin!
Smiley machts nicht unter dem Staudinger... Kompromissvorschlag: Smiley kauft sich den Kurzkommentar Paländtchen, und wenn er den gelesen hat, postet er wieder! Hat eigentl einer der FK eine RSVers? Für allg VertrR?
Ein paar juristische Beiträge bei wikipedia sind von mir, diese sind natürlich allesamt vollkommen richtig und können bedenkenlos ernstgenommen werden... Naja, bei wikipedia kann eben jeder was schreiben, und diejenigen, die es hinterher korrigieren und bearbeiten sind auch nicht unbedingt Juristen. Außerdem kenne ich genügend Volljuristen die auch trotz zweier Examina nicht fähig wären, einen guten Wikipedia-Eintrag zu verfassen... Klar ist ein Kommentar kein Gesetz, in der Praxis aber läuft es manchmal fast darauf hinaus. Es wird außerdem in diesem Bereich selten die Möglichkeit der Rechtsprechung geben, tatsächlich judizierend einzugreifen, daher zählt die Literaturmeinung hier sehr viel. Das ganze Thema dürfte aber insgesamt sehr strittig sein, andere Auffassungen (als diejenige, die der Palandt vertritt) sind also völlig vertretbar.
Na ja, ist ja alles schön und gut, aber wie wärs denn einfach in einen Puff zu gehen, wo hinterher bezahlt wird? Dann bekommt man höchstens eins in die Fresse, wenn man nicht bezahlen will Am besten unter ERFAHRUNG wegbuchen und beim nächsten Mal in nen anderen Club. Oder wir geben den DL gleich das Geld ohne Leistungen zu verlangen für die Not OP der armen Oma in Muränien und Bumsarien grüße, moritz
Da schreib ich nichts dazu ... sonst fällt mir nur wie die Frage ein, ob "Richter" oder "Gericht" nicht was mit "richtig" zu tun hätte! Tja gut ... ich versteh schon, dass man da fertige Rezepte nimmt. Schließlich will man die Akte nie wieder sehen. Du wirst mir aber sicher zustimmen, dass ein existierendes Gesetz doch ein gehöriges Gewicht haben müsste und nicht was irgendwo mal irgendwann gemeint wurde? Sonst müsst man(n) die Frage stellen, wer überhaupt das Sagen hat - der Gesetzgeber das Parlament oder die Judikative. Eben ... schon weil es das Gesetz gibt und bisher keine höchstrichterliche Rechtssprechung existiert, die das Gesetz und seine Rechtsfolgen anficht! Und selbst das wäre noch nicht Ende .... wäre weiß schon, was nach der nächsten großen Umwälzung überhaupt für Gesetze existieren ... vielleicht iss das alles irrelevant!
Das Abendgebet einer erkälteten Negerin Drüben am Walde Kängt ein Guruh – – Warte nur balde Kängurst auch du. Joachim Ringelnatz (Gedichtband Kuttel Daddeldu)
ich "befüchte" das selbstverständlich auch für den Ö-Fall, wobei unser Forenspassvogel ja netterweise noch selbst zitiert aber scheinbar nicht so ganz versteht, was er da zitiert - es ging ja nicht darum ob sittenwidrig oder nicht, sondern um die Einklagbarkeit: jetzt eben in Ö - seit dieser "Erkenntnis" - ziemlich analog wie in D. Auch in Ö sind übrigens die (Rechts-)Meinungen zur Sittenwidrigkeit nicht einheitlich...