Viel Lärm um nichts. Bei deinen sicher sehr aufwenigen und gründlichen Recherchen zum Thema ist dir leider entgangen, dass das Thema schon wieder durch ist. >>><()()>>> Quelle <<<()()><<<
Tja so iss das mit "Ächtzeit"-Nachrichten. Vielleicht iss den Herrschaften auch was "klar gemacht worden" ...
Und es geht mitnichten um Downloader, sondern um Uploader. Betroffen sind folglich nur Uploader zu den bekannten FTP-Sites und Benutzer von P2P-Diensten.
Wochenlang mussten abgemahnte Filesharer befürchten, von einer Regensburger Anwaltskanzlei an den sogenannten "Porno-Pranger" gestellt zu werden. Am Mittwoch entschied das LG Essen, dass der Name einer Frau aus dem Ruhrgebiet nicht auf einer solchen Liste veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzten, so die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Essen. Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (Urt. v. 26.09.2012, Az. 4 O 263/12). Grundsätzlich seien "Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssten aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen. Nach Ansicht des LG könne mit der Nennung von Privatpersonen keine Werbung gemacht werden. Bei der Nennung von Unternehmen und Kaufleuten sei das anders. Im konkreten Fall müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, deshalb hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten. http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/porno-pranger-lg-essen-bremst-abmahn-anwaelte-aus/