Auszug aus meinem Schreiben (E-Mail) vom 22.09.15 an Frau Schwesig, Bundesfamilienministerium Part 2 (näheres auch unter: Das ProstSchG ist in der Bundesregierung noch nicht abgestimmt, helfen wir dabei, dass dies nicht auf Basis des fatalen Referentenentwurfes vom 29.07.15 erfolgt Kriminalitätsfolgendarstellung und warum sich heute Zuhälterei meist nicht lohnt Das ganz große Manko des Referentenentwurfes zum Prostitutionsschutzgesetz ist, dass gar keine Kriminalitätsfolgenabschätzung vorgenommen wurde. Diese zeige ich Ihnen hiermit auf: Die Kriminalität wird sich bei Zuhälterei und Menschenhandel aber auch in Bezug auf andere Milieudelikte (z.B. Gewalttaten zwischen Zuhältern, gegenüber Freiern und sonstigen Personen) innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes wie folgt entwickeln: Phase 1: Innerhalb der ersten 6 Monate werden sich die Erpressungsmöglichkeiten die ich geschildert habe, sich im kriminellen Teil des Milieus herumgesprochen haben. Zuhälterei mittels Erpressung (Offenlegung der Tätigkeit) wird stark ansteigen. Zwar wird die Anzahl der Bekanntschaftsbetrüger (von den zudem heute auch nicht jede Frau betroffen ist, bei ausländischen Prostituierten jedoch ein signifikanter Anteil) zurückgehen, aber da Zuhälterei zur Zwangsprostitution führt und Betrug die Freiwilligkeit der Tätigkeit in der Prostitution bedingt, ist dies kein „Tausch“ den man befürworten kann.. Phase 2: Innerhalb weiterer 12 Monate wird sich bei Frauen die in der Prostitution tätig werden wollen, herumgesprochen haben, welchem Risiko sie aufgrund der Anmeldebescheinigungen ausgesetzt sind. Frauen werden nun offizielle, konzessionierte Betriebe meiden, da sie ja um in diesen tätig werden zu können, dem Betreiber nachweisen müssen, dass sie sich angemeldet haben. Diese Frauen werden nun ohne Anmeldung tätig und zwar entweder in der Straßenprostitution (wo sie auch hohen Risiken der Zuhälterei ausgesetzt sind) oder sie werden für „Betreiber“ tätig die illegale Terminwohnungen betreiben ,die nur kurzfristig an einem Ort bestehen und die Freier z.B. über Zeitungswerbung mit Prepaid-Handytelefonnummer an diese Frauen heranführen, ohne dass zuvor die Prostituierte den Mann davon überzeugen musste sie zu „buchen“ Das solche „Betreiber“ per se kriminell sind und auch Zuhälterei und Menschenhandel, sowie weitere Milieutaten, begehen braucht wohl nicht extra erklärt zu werden. Sauna-Clubs, Laufhäuser, Eroscenter, normale konzessionierte Wohnungsbordelle, werden sich rückläufig entwickeln, weil die Frauen sie meiden werden. Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, es findet ja nur ein Tausch in der Prostitutionswirtschaft statt und Frauen die dort tätig sind, wären ja genauso von Zuhälterei betroffen. Dabei übersieht man aber folgendes: In solchen Betrieben hat der Freier eine Auswahl zwischen mehreren Frauen, bevor er mit dieser die Prostitutionsdienstleistung vereinbart. Dieses „Auswahlverfahren“ nimmt Zeit in Anspruch. Er wird nur solche Frauen wählen die ihm gegenüber charmant und offen auftreten, denn nur diese werden ihm auf dem Zimmer das Sex-Erlebnis bieten, dass er wünscht. Eine Frau die mittels Gewalt zur Prostitution gebracht wird, macht in einer solchen Situation wesentlich weniger Zimmer da sie unter dem Gewalteindruck eben nicht die Offenheit bietet, die der Freier erwartet, sondern entweder sich total verschüchtert verhält oder aggressiv zu kobern anfängt und sie den Freiern die sie trotzdem buchen, auf dem Zimmer ein schlechtes Sex-Erlebnis bieten wird und somit keine Stammfreier erhält. Kein Zuhälter hat in solchen Betrieben die Möglichkeit Freier direkt mit der Frau in Kontakt zu bringen, wie dies bei Terminwohnungen der Fall ist. Dies ist dann auch der Grund warum Zuhälterei durch Gewalt heute aus Tätersicht sich meist gar nicht ökonomisch lohnt, jedenfalls nicht, wenn man sich die Alternative anschaut die er hat. Ein Bekanntschaftsbetrüger der eine Frau bezirzt um so ein fröhliches Wesen bei ihr aufrecht zu erhalten, der wird mehr an ihr verdienen, weil sie mehr Zimmer macht. Dazu trägt bei, dass ca. 2-3 Zimmer (a 30-50 €) erforderlich sind um Mindestkosten wie Eintritt oder Zimmermiete und die minimalen Lebenshaltungskosten der Frau zu decken. Macht eine Frau die unter Gewalt steht und deswegen verschüchtert ist oder kobert, 5 Zimmer pro Tag, eine Frau aber die freiwillig tätig ist 8-10 Zimmer, so kann man als Bekanntschaftsbetrüger mehr abgreifen, als der Zuhälter, der mit Gewalt arbeitet. Dazu kommt dann noch dass man die Frau nicht kontrollieren muss (was mindestens in Clubs auch schwierig bis unmöglich ist) und der Mann kann in der Zeit in der sie im Club tätig ist und durch die dortigen Sicherheitsmaßnahmen geschützt ist, selbst weitere Einkünfte aus Schwarzarbeit etc. generieren. Insofern wirken Bordelle aufgrund ihrer Struktur Zuhälterei und Menschenhandel vor (ausgenommen davon, weil ohne Einfluss, ist: Menschenhandel der bei unter 21 jährigen erfolgt und bei dem nur ein „Dazu-bringen“ vorliegt, denn auch dann ist die Frau freiwillig tätig, nur halt psychologisch manipuliert) Natürlich sind Bekanntschaftsbetrüger auch Kriminelle (sogar ggf. Menschenhändler wenn das Opfer unter 21 ist und er ihr die Prostitution auch nur vorgeschlagen hat), aber die Prostitutionsausübung erfolgt freiwillig, mit der Möglichkeit diese frei zu beenden Dies ist der Unterschied zu einer Frau die mit der Aliasbescheinigung erpresst wird. Sie kann nicht die Prostitution beenden, jedenfalls nicht ohne ihre soziale Existenz in ihrem Dorf zu vernichten. Zuhälterei durch Erpressung ist aus Tätersicht ökonomisch lohnend. Zwar wird die Frau auch nicht unbedingt mehr Einkünfte erzielen, als eine Frau die von Zuhälterei durch Gewalt betroffen ist, jedoch muss der Täter die Frau nicht so stark kontrollieren und überdies kann aufgrund des geringen „Arbeitsumfanges“ der Erpressungshandlung der Täter auch mehrere Frauen gleichzeitig erpressen. so dass er am Monatsende netto mehr hat als ein Gewalttäter. Jedoch fehlt es heute zumeist an dem Erpressungsmittel und diese „Lücke“ aus Tätersicht wird durch das vorgesehene Anmeldeverfahren geschlossen. Zudem hat der Täter der mit Erpressung durch Offenlegung einer ursprünglich freiwilligen Tätigkeit arbeitet als ein solcher der mit Gewalt arbeitet, schon weil weniger Frauen die Tat anzeigen werden, denn dann würde ja offensichtlich, dass sie ursprünglich freiwillig als Prostituierte gearbeitet haben und wenn sich dies bis ins Heimatdorf herumspricht haben sie eine wesentlich schlechtere Stellung als eine Frau die mittels Gewalt zur Prostitution gebracht wurde Folgen des Gesetzes Ein starkes Ansteigen von Zuhälterei (und somit der Zwangsprostitution) innerhalb von 6 bis 18 Monaten und ein begleitendes starkes Ansteigen von Milieukriminalität. Dagegen steht zwar eine Abnahme von Betrugstaten gegenüber den Frauen (weil die Frauen statt Betrugsopfer nun Opfer von Zuhälterei sind), sowie Schwarzarbeitsdelikten bzw. kleineren kriminellen Taten. Aber Resümee: Dies ist kein guter Tausch Ende Auszug aus meinem Schreiben vom 22.09.15 - Freiwillige Prostituierte versus Zwangsprostitution Gerade von bestimmten Feministinnen wird immer wieder behauptet, dass die Prostitution von Menschenhandel und Zuhälterei durchdrungen sei. Dass dies die Zahlen nicht hergeben siehe auch Part 3, Dagegen wird dann allerdings von Prostituiertenorganisationen behauptet, dass es bis auf die vereinzelten Delikte keine Probleme gebe, Auch dies ist aus meiner Erfahrung nicht ganz richtig. Es gibt ein größeres Feld von Frauen insbesondere bei ausländischen Frauen aus EU-Staaten die zwar nicht von Zuhälterei und Menschenhandel betroffen sind, also von Kriminalität die sie zwingt in der Prostitution zu verbleiben, die aber Bezüge, entweder zu einer Schattenwirtschaft haben oder von Kriminalität. betroffen sind, die aber nicht die Freiwilligkeit der Ausübung der Prostitution tangiert, sondern umgekehrt , die diese Freiheit sogar bedingt. Hierbei ist an Männer zu denken die die Frauen nach Deutschland begleiten Dies können sein - Angehörige (insbesondere Brüder) - „Freunde“ Männer aus beiden Personenkreise haben zunächst die Aufgabe die Frau als deren angestellter „Security-Man“ zu begleiten. Sie sollen sicherstellen, dass kein Zuhälter sich an die Frau ranmacht und gerade im Fall der Angehörigen so die gemeinsame Familienkasse schmälert. Auch ist für die Frauen wesentlich, dass durch die Begleitung nach Deutschland, bei dem sozialen Umfeld im Heimatland der Eindruck unterhalten werden kann, dass diese Männer auf sie aufpassen, dass die Frau nicht in die Prostitution gerät, obwohl die Absprache zwischen der Frau und ihrem Begleiter eine andere ist nämlich, dass sie in der Prostitution tätig ist und er auch als ihr Alibi fungiert Weitere Aufgaben die der Frau das Leben in Deutschland erleichtern können hinzukommen. Im Grunde sind diese Männer ihr Angestellter und von ihr abhängig. Sie ist der Chef. Sie bestimmt, ob sie in der Prostitution tätig ist oder nicht und wenn ja wie. Man wird insofern von Schattenwirtschaft sprechen müssen, weil die Gelder die sie von der Frau erhalten im Grunde für eine Dienstleistung wenn auch informeller Art erhalten und somit im Grunde Schwarzarbeit vorliegt Es liegt also hier zwar Kriminalität in Form der Steuerhinterziehung vor, aber keine Kriminalität gegenüber der Frau Bei den nicht verwandten Begleitern handelt es sich allerdings nur zu einem geringeren Teil um reine „Freunde“ die also nur als Beauftragte der Frau tätig sind, zumeist werden es Männer sein die der Frau eine persönliche Beziehung auch in Bezug auf eine gemeinsame Zukunft vormachen (und auch vorgenannte Aufgabe als „Security-Man“ erfüllen). Ob man diese Männer, Bekanntschaftsbetrüger bereits dann nennt, wenn sie der Frau eine Liebesbeziehung vorgauckeln und so erreichen wollen, dass sie von der Frau im hier und jetzt ausgehalten werden oder ob man sie erst dann Bekanntschaftsbetrüger nennt, wenn sie zusätzlich von der Frau Geld für einen gemeinsamen Zukunftsaufbau erhalten und dies dann nicht entsprechend verwenden, ist eine juristische Frage die ich nicht beantworten will. Ja nachdem wie man dies wertet, wird die Zahl Bekanntschaftsbetrüger unter den „Freunden“ kleiner oder größer sein. Hier ist natürlich die sich prostituierende Frau von Kriminalität betroffen allerdings ist es keine Kriminalität die die Freiwilligkeit der Ausübung der Prostitution einschränkt, sondern sogar die Freiwilligkeit bedingt Ein weiteres Feld sind Täterinnen die Frauen mit falschen Jobangeboten (in Schwarzarbeit, auch damit sich später niemand beschwert) nach Deutschland locken. Dabei kann es auch sein, dass die Schwarzarbeitsstelle tatsächlich existiert, allerdings ist nicht beabsichtigt diese mit der Frau auf Dauer zu besetzen, sondern nur für kurze Zeit. In dieser Zeit wird die Frau in ein Umfeld mit bereits tätigen Prostituierten gebracht um ihr so eine Tätigkeit in der Prostitution schmackhaft zu machen. Beginnt die Frau in der Prostitution so wird ihr eine Unterkunft zu überteuerten Preisen vermietet und ggf. andere Leistungen „verkauft“ daran verdienen die Täterinnen. Lehnt die Frau aber ab, so wird von den Täterinnen die Rückfahrt nach Rumänien gezahlt. Diese gelegentlichen € 100-150 Ausgaben sind für die Täterinnen sinnvoller, als wenn durch eine herumirrende Frau ihr System auffliegt, Außerdem verhindern sie so, dass sie sich des Menschenhandels strafbar machen, wenn die Frau in dem fremden Land in eine Notlage gerät und dann doch noch in die Prostitution geht. Hier mag eine Strafbarkeit der Täterinnen wegen Wuchers vorliegen. Eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 STgB wird meiner Einschätzung nach jedoch nicht vorliegen, weil dies wohl bedingt. so verstehe ich den Paragrafen, dass in der Wohnung die Prostitution ausgeübt wird, was hier nicht der Fall ist Wenn meine diesbezügliche Vermutung richtig ist. so kann der Gesetzgeber diese Lücke schließen indem er die Strafbarkeit hier auch auf die reine Wohnungs- und Unterkunftsvermietung erweitert. Zwar wird man hier dann auf genaue Formulierungen zu achten haben, damit nicht Personen strafbar werden die zufälliger Weise eine Unterkunft oder Wohnung zu überhöhten Preisen an Prosituierte vermieten, sondern nur solche Personen die zuvor die Frauen von einer Tätigkeit in der Prostitution überzeugt haben und oder solche die ihr über die Unterkunftsvermietung auch zusätzlich noch in anderer Weise bei ihrer Tätigkeit in der Prostitution behilflich sind, aber es ist möglich Auch hier ist die Frau zwar Opfer von Kriminalität , aber es wird in keiner Weise die Freiwilligkeit der Ausübung der Prostitution eingeschränkt Schließlich sind von Kriminalität auch Frauen betroffen die Opfer eines Deliktes nach §180a STgB sind , (Ausbeutung von Prostituierten) Aber auch hier ist im Gegensatz zur Zuhälterei die Freiwilligkeit der Ausübung der Prostitution Bedingung für die Begehung der Tat (jedenfalls in der Ausführungsform nach Abs. 2 Nr,2 , die anderen Alternativen kann und will ich daher nicht beurteilen) Selbstverständlich soll dies strafbar sein, allerdings kann ich nicht die Forderung der Grünen verstehen, das sogenannte Vermieterprivileg abzuschaffen und der Zuhälterei gleich zu stellen nicht nachvollziehen, denn es macht schon einen Unterschied, ob die Frau nur zu viel Geld zahlen muss um freiwillig in der Prostitution tätig zu können sein oder ob sie wie bei der Zuhälterei einem Zwang unterliegt. Wenn die Frau zu wenig durch die Prostitution verdient kann sie ja hier ohne Probleme in Ihr Heimatland zurückkehren. Ein Leben in Rumänien ist sicherlich härter als in Deutschland, aber verhungern tut dort auch keiner. Wie aus dem vorgenannten ersichtlich gibt es vielfältige Möglichkeiten an Prostituierten zu verdienen, die keine Zuhälterei und Menschenhandel darstellen. Insofern ist es durchaus real, dass es nur wenige Frauen gibt die von Zuhälterei betroffen sind. Bei Frauen die keinen korrekten Aufenthalts- und Erwerbsstatus haben mag dies durchaus anders sein (also bei nicht EU Staaten), Konkret also insbesondere bei Afrikanerinnen und Ostasiatinnen, jedoch wahrscheinlich nicht bei lateinamerikanische Frauen. Denn bei diesen ist davon auszugehen, dass sie meist die spanische Staatsbürgerschaft haben, denn Spanien vergibt seine Staatsbürgerschaft aufgrund von Sonderregungen für Staatsbürger von lateinamerikanischen Staaten an diese sehr einfach und schnell. Ein Hinweis noch zum Menschenhandel. Frauen unter 21 Jahren können bei allen o.g. Systemen Opfer von Menschenhandel sein, weil zur Begehung der Tat ausreicht, dass der Täter sie dazu gebracht hat. Ein Täter der eine Frau unter 21 Jahren überzeugt in der Prostitution tätig zu werden, macht sich bereits strafbar, obwohl ja die Frau die Prostitution freiwillig ausübt, wenn auch psychologisch beeinflusst