Logisch oder? Da das Thema schon mehrfach für heiße Debatten in Zusammenhang mit den beiden "Geschäftsmodellen" für Prostituierte (selbstständig oder angestellt), Zwangsprostitution & Zuhälterei, Weisungen der Clubs usw. gesorgt hat, mach ich bei der aktuellen Meldung ein neues Thema auf. Vielleicht können wir vereint aus den anderen threads mit Quer-Velinkung später ergänzen. Die Meldung: Bei Selbstständigen übliche Sache ... Spannend iss das >>>Quelle<<< Revision nicht zugelassen ... aus basta ... die Beschwerde iss reine Formsache und bringt nix. Was gelernt. Es jibbt "Millieu"-Beamte ...
Frage 1: Sie hat Quittungen ausgestellt? Frage 2: 48 W x 3 Freier x 5d = 720 mal Einnahmen/a 48 W x 5 d x 500 €/d = 120 000 €/a 120 000 / 3 = 40 000 €/Freier/a Merkwürdige Schätzung
Hier ein Funz-Link: http://www.kostenlose-urteile.de/Fi...liche-Einkuenfte-Steuern-zahlen.news15416.htm
Na die Schätzungen beruhen auf Angaben des Millieu-Beamten und landläufigen Vorstellungen von außen! Viel spannender wäre für mich die Frage, wie sie Zahlungen an den Zuhälter nachweisen muss, wenn der nicht willig ist, ihr den Empfang zu quittieren! Das gehörte in ein Revision bzw. die Beschwerde! Der Zuhälter hätte ja auch als Zeuge geladen werden und befragt werden können! Und später dann selber geschätzt werden können ...
Der bezieht Hartz IV. Was gibt's da zu schätzen? Ausserdem wäre er schön blöd Quittungen auszustellen. - Aber naja, dümmer geht immer. Peanut
Moment! Er wäre quasi "Aufstocker" und da hat das Amt ein Wörtchen mitzureden! Und schließlich hätte er noch die Sozialversicherungs-Beiträge für die Dame abführen müssen! Sobald das Amt den Namen hat, kann es erstmal schätzen ... abber sicher!
Wirklich sehr interessant. Vielen Dank für das Thema hier. Hoffentlich wird das Urteil später im Volltext veröffentlicht. In der Quelle heißt es aber: Ok, "in Abrede genommen" finde ich auch komisch formuliert... es würde aber für mich bedeuten, dass sie Zahlungen an einen Zuhälter gerade explizit verneint hat. Ansonsten macht der Satz keinen Sinn. Wenn sie vorgetragen hätte, dass sie im betreffenden Zeitraum Zahlungen an einen Zuhälter geleistet hat, dann hätte das FG Hamburg diese Aufwendungen als weitere Betriebsausgaben ebenfalls schätzen können und wohl auch müssen. Insofern hat sie eventuell keinen oder einen echt schrottigen Anwalt gehabt.
Na da wäre ich gespannt gewesen, wie das geht! Na ja vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Vielleicht wollte sie sich den sparen ... und selbst mit nen guten Anwalt sitzt sie da in der Zwickmühle.
Klar, sicher einfach Juristendeutsch, welches dem Normalbürger schon mal ungewohnt vorkommen kann. Laut duden.de ist aber „in Abrede stellen“ üblicher.
mal den klugscheißer mach ich komme eben aus diesem Milieu und dort ist wie folgt. Zu einem sei gesagt du bist krank wenn du dem Milieu die Prostitution meinst meine natürlich aus dem Steuermilieu. habe mich aufgrund des Helfersyndrom und des LKS mal ein wenig weiter mit dem Thema beschäftigt. Es gibt 7 Einkunftsarten Landwirtschaft gewerbebetrieb selbstständigkeit(freiberufler) nicht selbstständige Tätigkeit zinsen Vermietung und Verpachtung sonstige für prostituierte kommen spaßeshalber 2 in Frage , Selbstständigkeit wenn sie es als Künstlerin betreibt Allerdings gibt es noch die Möglichkeit der Vermietung und verpachtung, da sie ja ihren Körper vermietet, scheidet aber aufgrund des gesetzestext (Gründstücke etc) aus. vorstehender Text hält nicht ganz so ernste Inhalte... Also Gewerbebetrieb: die DL ist im Laufhaus oder eben im Club und rechnet ihre DL mit dem Kunden direkt ab oder bekommt dann am ende des tages ihre Einnahmen etc. Die DL können selbst entscheiden wann sie Arbeiten, durch Verträge in Clubs sind diese meist so ausgelegt, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben.. Arbeiten diese DL in Clubs greift dann noch die Sondervorschrift des deutschen Steuerrechts in dem diese einen bestimmten Betrag für jeden Arbeitstag an den Club zahlen müssen und diesen muss der Club abführen, damit sind dann sämtliche Steuern für die DL abgegolten. Eine Vereinfachungsregel damit der Staat wenigstens ein teil der Steuer bekommt. Denn die Ausländischen DL würden wohl NIE eine Steuererklärung abgeben. Was allerdings für Krankenversicherungen problematisch ist, da hier die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eigentlich nach dem letztem Steuerbescheid berechnet werden. So dass hier in der Regel der mindestsatz angesetzt wird. Ca. 300 Euro/Monat... Was viele Frauen in dem Gewerbe nicht wissen, dass es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt und wenn Eine DL paar Jahre in Deutschland ohne KV(Krankenversicherung) ist, und sich dann ein fürsorglicher Mensch um sie kümmert und sie in eine Krankenversicherung bringen möchte, muss Sie für die Monate in denen sie keine KV hatte nachzahlen. Und damit beißt sich bei den DL die Katze in den Schwanz... Weil die meisten das geld nicht haben, ist das schon unmöglich in die KV zu bekommen, zumindest nicht nachträglich. Nichtselbstständig ist streitig ob das bei Zuhältern der Fall ist. Da der Zuhälter die Arbeitszeiten bestimmt und die Haupteinnahmen abzweigt und damit die DL bezahlt und damit ein Weisungsbefugnis besitzt, ist sind die Einnahmen der DL vom Freier als Nichtselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, von denen der der Zuhälter Sozialabgaben und Lohnsteuer abzuführen hat.
Wenn du damit das sogenannte "Düsseldorfer Verfahren" (Erlaß der OFD Düsseldorf) meinst, stimmt Letzteres nicht. Steuersystematisch ist es nur eine "Vorauszahlung" zumindest für Prostituierte mit Wohnsitz und Steuererklärungspflicht in Dschland. Das waren wohl die entscheidenden Punkte. Zu DER Thematik gibt es einen >>>extra thread<<< , der sich zum großen Teil mit der Situation und Möglichkeiten hierzulande beschäftigt. Deshalb nicht weiter hier kommentiert. Zu dem Thema Selbständigkeit einer Prostituierten oder Angestellten-Verhältnis und was alles dran hängt, gab es in verschiedenen anderen threads bereits Diskussionen. Damit das nicht ganz zerdröselt wird, erst mal ein >>>"Einsprung-Link"<<< zur Vervollständigung.
Die Kanzlei-Seite oben Wenn sie hauptberuflich als selbständige Dl ... niemals. Das mag funktionieren, wenn sie das nebenbei neben nen Angestellten-Job macht und sich Plätzchen sucht, die diese Vorschüsse nicht erhoben werden (SS,WoPu und möglicherweise in kleinen PT's). Letzteres ist meines Erachtens Willkür wegen Auslegungsfähigkeit, wo genau das Mißverhältnis beginnt! Man(n) kann keiner Dame im Gewerbe raten, darauf zu vertrauen. Da hilft auch später kein Fachanwalt mehr. Sie ist denen völlig ausgeliefert ...
klar hat sie, wenn der Clubbetreiber von ihr die Pauschale nach dem DD-Verfahren einhebt de facto Ruhe, aber smiley weiss es wieder besser... Dass das ganze DD-Verfahren de jure von Fach-Juristen als "unsauber" betrachtet wird, wurde ja schon mal erwähnt.
Versteuerung nach Düsseldorfer Vefahren ? Es gab mal eine Zeit, da haben viele FKK Clubs Gewerbeanmeldungen von den Frauen verlangt. Das scheint aber wohl so nicht mehr zu sein ? Dann habe ich gestern gehört, dass in einem Club alle Frauen ohne Gewerfeanmeldung vor die Tür gesetzt wuden. In vielen Clubs bezahlen die Frauen ca. 10 € pauschale Einkommens und MWST nach dem sogn. Düsseldorfer Verfahren ? Ist dann keine Gewerbeanmeldung mehr nötig , bzw. kann eine vorhandene Gewerbeanmeldung abgemeldet werden? Sind in der Praxis alles Steuerverpflichtungen der Damen erledigt ? LG Oldie
ja, damit ist gegenüber dem Finanzamt alles abgegolten. Diese Pauschalbesteuerung pro Tag ist für die Dl gemacht, die am Jahresende keine Steuererklärung machen möchten/können.
Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Manche Städte verlangen von Sexarbeiter/innen die Anmeldung des Gewerbe "Prostitution", andere nicht (Siehe Quellen. Dort wird Bezug auf Köln, Dortmund, Stuttgart und Bochum genommen). Manche ändern ihre Anforderungen urplötzlich. Im Falle von wechselnden Einsatzorten: Besser regelmäßig informieren. Gewerbeschein und Steuerpflicht sind 2 Paar Schuhe. Eine Prostituitere unterliegt der Steuerpflicht, erhält vom zuständigen Finanzamt eine Steuernummer, ist in Abhängigkeit vom Verdienst Einkommensteuerpflichtig und kann sich am Düsseldorfer Verfahren beteiligen. Die Vorauszahlung nach dem Düsseldorfer Verfahren ist eine Anzahlung! Sie entbindet nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Nein! Und wenn jemand etwas anderes behauptet ist es Unsinn. Weist dir jemand nach, dass du eine höhere Steuerschuld aufgetürmt hast als durch die Vorauszahlung abgegolten ist (Z.B. Durch die Protokollierung von Angaben in Fickforen) zahlst du nach und begehst möglicherweise eine Straftat. Bei nicht vorhandener Buchführung wird teils unangenehm geschätzt. Rat unter Lochschwagern: Du tust keiner CEF einen Gefallen mit einer nur halb qualifizierten Beratung. Schicke sie zu einem ortsansässigen Steuerberater! Gut zum Schmökern und ein Beleg für das Vorhandensein einer akuten Rechtsunsicherheit: http://www.sexworker.at/phpBB2/printview.php?t=10752&start=0 http://frag-einen.com/steuerberater...ng/steuererklaerung_bei_prostitution-306.html http://www.bszonline.de/artikel/von-rechten-und-pflichten http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf53/53.pdf Alle Angaben logischerweise ohne Gewähr!
Die Pauschale ist nur eine Vorrauszahlung, abgegolten ist da gar nichts mit. Sie befreit auch nicht von der Verpflichtung eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzämter verfolgen es aus Personalmangel nur nicht weiter wenn sie annehmen das es keine grossen Differenzen zur tatsächlichen Steuerschuld gibt. Gibt es aber zum Beispiel durch große Anschaffungen Erkenntnisse das wesentlich mehr Verdient wurde verlangen die Finanzämter sofort eine Einkommensteuererklärung und wenn keine Buchhaltung vorhanden ist wird geschätzt , und das mit Sicherheit nicht zu Gunsten der Dienstleisterin. Und Belege über die Pauschalsteuer sind dann ja auch oft nicht vorhanden und da die Pauschalsteuer anonym erhoben wird weiss das Finanzamt ohne Quittungen auch nichts davon das die bereits bezahlt wurde. Bei den 10 € handelt es sich in der Regel um die Sexsteuer(Vergnügungssteuer). Die Vorrauszahlung auf die Einkommens und Umsatzsteuer nach dem Düsseldorfer Verfahren beträqt je nach Finanzamt ca 25 €